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6. Bekanntmachung der Einträge an die Erwerberin, die Berechtigten,
die zur Abtrennung nicht gehört worden sind, °P)
und an die Königl. Generaldirektion.
B
. Akten zur Steuer.
Unterschrift.
Nach Erledigung vorstehenden Beschlusses unter 1—6
gelangen die Akten nach dem Beschlusse unter 7 an die Bezirkssteuereinnahme
zu Dresden, die sie mit einer tabellarischen
Anzeiges1) über die Flurstücksverändcrungen wieder zurücksendet.
Hierauf ergeht folgender
Beschluß:
1. Nachtrag im Flurbuche.
2. Genehmigungsvermerk zu den Blättern 15, 16 und 153 des
Grundbuchs für Kleinröhrsdorf.
Nachricht an die Bezirkssteuereinnahmes?) und die Ortsbehörde.
Bekanntmachung an die Erwerberin und die Berechtigten.
Kosten zu berechnen und einzuheben.
ÖOt
Unterschrift.
30) § 22 AVBGB. obd. m. 8 126 AVGBO.
Die Landrenten= und Landeskulturrentenbankverwaltung erhält infolge
Verzichts des Finanzministeriums keine Eintragungsbekanntmachung. Vgl. Bek.,
die Benachrichtigung der Landrentenbank= und Landeskulturrentenbankverwaltung
vom Eigentumswechsel betr. v. 30. August 1905 (JMl. S. 54).
*1) vgl. Lehmann, Dismembr. S. 82 fg.
32) § 130 A#GB0.