Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

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6.  Bekanntmachung  der  Einträge  an  die  Erwerberin,  die  Berechtigten,
  die  zur  Abtrennung  nicht  gehört  worden  sind,  °P)
und  an  die  Königl.  Generaldirektion.

B

.  Akten  zur  Steuer.

Unterschrift.

Nach  Erledigung  vorstehenden  Beschlusses  unter  1—6
gelangen  die  Akten  nach  dem  Beschlusse  unter  7  an  die  Bezirkssteuereinnahme
  zu  Dresden,  die  sie  mit  einer  tabellarischen
Anzeiges1)  über  die  Flurstücksverändcrungen  wieder  zurücksendet.
Hierauf  ergeht  folgender

Beschluß:

1.  Nachtrag  im  Flurbuche.

2.  Genehmigungsvermerk  zu  den  Blättern  15,  16  und  153  des
Grundbuchs  für  Kleinröhrsdorf.

Nachricht  an  die  Bezirkssteuereinnahmes?)  und  die  Ortsbehörde.
Bekanntmachung  an  die  Erwerberin  und  die  Berechtigten.

Kosten  zu  berechnen  und  einzuheben.

ÖOt

Unterschrift.

30)  §  22  AVBGB.  obd.  m.  8  126  AVGBO.

Die  Landrenten=  und  Landeskulturrentenbankverwaltung  erhält  infolge
Verzichts  des  Finanzministeriums  keine  Eintragungsbekanntmachung.  Vgl.  Bek.,
die  Benachrichtigung  der  Landrentenbank=  und  Landeskulturrentenbankverwaltung
vom  Eigentumswechsel  betr.  v.  30.  August  1905  (JMl.  S.  54).

*1)  vgl.  Lehmann,  Dismembr.  S.  82  fg.

32)  §  130  A#GB0.