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Beschluß vom 20. Dezember 1909.)
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1. Auf Blatt 54 Wallroda in Abt. III zu zu Nr. 7, 8. 9, 10 einzutragen:
a. Der Zinssatz der Hypothek unter Nr. 7 ist vom 1. Januar 1909
ab auf 4 v. H. herabgesetzt werden. 160) Wegen Kündigung,
Fälligkeit des Kapitals und Fälligkeit der Zinsen wird auf die
neuen Bestimmungen der Eintragungsbewilligung verwiesen.
b. Die Hypothek unter Nr. 8 ist auf die Erhöhung des Zinssatzes
von 4½ v. H. auf 5 v. H. vom 1. Januar 1909 erweitert
worden. 17)
c. Der Zinssatz der Hypothek unter Nr. 9 ist vom 1. Januar 1909
ab auf 5½ v. H. erhöht worden.
d. Das Recht unter Nr. 14c geht der Hypothek unter Nr. 10
im Range vor.
2. Bekanntmachung an die Gläubiger Richter, Kröber und
die Schramm.
3. Kosten berechnen und einheben.
Unterschrift.
14) nach Eingang beim Grundbuchamte.
15) In der Spalte der Anmerkungen ist bei den Nr. 7, 8 und 9 auf
die Beschränkung oder Erweiterung des Inhaltes des Hypothekenrechtes hinzuweisen
(bei Nr. 7 durch die Worte: „Zinssatz, neue Bestimmungen, s. Nr. 14a“,
bei den Nr. 8 und 9 durch die Worte: „Zinssatz, s. Nr. 14b, s. Nr. 14%).
1“) Die Löschung des herabgesetzten Zinsprozentes im Grundbuch ist
nicht erforderlich vgl. die Einträge in Form C Abt. III r vsE⅝ls (Breit
S. 311) und Form D Abt. III Nr. 3 (Breit S. 317).
17) Der erhöhte Zinssatz der Hypothek unter Nr. 8 hat denselben Rang
wie die Stammhypothek Nr. 8.