Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

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Beschluß  vom  20.  Dezember  1909.)

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1.  Auf  Blatt  54  Wallroda  in  Abt.  III  zu  zu  Nr.  7,  8.  9,  10  einzutragen:


a.  Der  Zinssatz  der  Hypothek  unter  Nr.  7  ist  vom  1.  Januar  1909
ab  auf  4  v.  H.  herabgesetzt  werden.  160)  Wegen  Kündigung,
Fälligkeit  des  Kapitals  und  Fälligkeit  der  Zinsen  wird  auf  die
neuen  Bestimmungen  der  Eintragungsbewilligung  verwiesen.

b.  Die  Hypothek  unter  Nr.  8  ist  auf  die  Erhöhung  des  Zinssatzes
von  4½  v.  H.  auf  5  v.  H.  vom  1.  Januar  1909  erweitert
worden.  17)

c.  Der  Zinssatz  der  Hypothek  unter  Nr.  9  ist  vom  1.  Januar  1909
ab  auf  5½  v.  H.  erhöht  worden.

d.  Das  Recht  unter  Nr.  14c  geht  der  Hypothek  unter  Nr.  10
im  Range  vor.

2.  Bekanntmachung  an  die  Gläubiger  Richter,  Kröber  und
die  Schramm.

3.  Kosten  berechnen  und  einheben.

Unterschrift.

14)  nach  Eingang  beim  Grundbuchamte.

15)  In  der  Spalte  der  Anmerkungen  ist  bei  den  Nr.  7,  8  und  9  auf
die  Beschränkung  oder  Erweiterung  des  Inhaltes  des  Hypothekenrechtes  hinzuweisen
  (bei  Nr.  7  durch  die  Worte:  „Zinssatz,  neue  Bestimmungen,  s.  Nr.  14a“,
bei  den  Nr.  8  und  9  durch  die  Worte:  „Zinssatz,  s.  Nr.  14b,  s.  Nr.  14%).

1“)  Die  Löschung  des  herabgesetzten  Zinsprozentes  im  Grundbuch  ist
nicht  erforderlich  vgl.  die  Einträge  in  Form  C  Abt.  III  r  vsE⅝ls  (Breit
S.  311)  und  Form  D  Abt.  III  Nr.  3  (Breit  S.  317).

17)  Der  erhöhte  Zinssatz  der  Hypothek  unter  Nr.  8  hat  denselben  Rang
wie  die  Stammhypothek  Nr.  8.