Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

Handelsgesellschaft  in  Firma  Sächsische  Glasraffinerie  Groh—
mann  &  Co.,  mit  Zustimmung  des  Herrn  Kind:?)

Wir  vereinbaren  hiermit,  daß  an  Stelle  der  Forderung
Kinds  im  Wege  der  Hypothelenneuerungs)  die  Darlehusforderung
  der  Sächsischen  Glasraffinerie  von  4000  M.“)  samt
Zinsen  treten  soll.  Wir  bewilligen  und  beantragen,

auf  dem  erwähnten  Grundbuchblatte  die  Umwandlung
dieser  Sicherungshypothek  in  eine  gewöhnliche  Hypothek
für  eine  Darlehnsforderung  der  offenen  Handelsgesellschaft
  in  Firma  Sächsische  Glasraffinerie  Grohmann
  &  Co.  unter  den  in  diesem  Protokoll  enthaltenen
  Bestimmungen  und  unter  Vereinbarung  der
Ausschließung  eines  Hypothekenbriefes  5)  einzutragen.

Die  Herren  Hartmann  und  Kind  verzichten  auf  Eintragsbekanntmachung.


Das  Protokoll  wird  hierauf  vorgelesen,  von  sämtlichen  Beteiligten
genehmigt  und  von  ihnen  cigenhändig  wie  folgt  mitunterschrieben:

Bernhard  Max  Hartmann,

Otto  Kind,

Gustav  Hermann  Grohmarnn,

Dr.  jur.  Fritz  Streller,  Königl.  Sächs.  Notar.

—

2)  Die  Voraussetzungen  für  die  Veränderung  der  Sicherungshpothek
durch  Einsetzen  einer  neuen  Forderung  und  eines  neuen  Gläubigers  sind  die
Einigung  über  die  Rechtsänderung  zwischen  dem  Eigentümer  und  dem  neuen
Gläubiger,  sowie  die  Eintragung  im  Grundbuche.  §  1180  BGB.  Außer—
dem  ist  die  Zustimmung  des  bisherigen  Gläubigers  erforderlich.  Vgl.  8  875
Abs.  1  BGB.

3)  auch  Forderungswechsel  genannt.  An  Stelle  der  bisherigen  Forderung,
für  welche  die  Hypothek  besteht,  wird  eine  andere  gültige  Forderung  gesetzt.

4)  Der  Betrag  der  neuen  Forderung  darf  natürlich  den  der  alten
nicht  übersteigen.  Andernfalls  muß  insoweit  eine  neue  Hypothek  bestellt  werden.

5)  Es  hätte  nicht  einer  ausdrücklichen  Erwähnung  der  Vereinbarung
des  Briefausschlusses  bedurft.  Denn  da  die  Sicherungshypothek  kraft  Gesetzes
Buch  hypothek  ist,  bleibt  für  sie  bei  der  Umwandlung  in  eine  gewöhnliche
Hypothek  oder  in  eine  Grundschuld  der  Brief  auch  ohne  eine  besonders  hierauf
gerichtete  Vereinbarung  der  Beteiligten  ausgeschlossen.