Handelsgesellschaft in Firma Sächsische Glasraffinerie Groh—
mann & Co., mit Zustimmung des Herrn Kind:?)
Wir vereinbaren hiermit, daß an Stelle der Forderung
Kinds im Wege der Hypothelenneuerungs) die Darlehusforderung
der Sächsischen Glasraffinerie von 4000 M.“) samt
Zinsen treten soll. Wir bewilligen und beantragen,
auf dem erwähnten Grundbuchblatte die Umwandlung
dieser Sicherungshypothek in eine gewöhnliche Hypothek
für eine Darlehnsforderung der offenen Handelsgesellschaft
in Firma Sächsische Glasraffinerie Grohmann
& Co. unter den in diesem Protokoll enthaltenen
Bestimmungen und unter Vereinbarung der
Ausschließung eines Hypothekenbriefes 5) einzutragen.
Die Herren Hartmann und Kind verzichten auf Eintragsbekanntmachung.
Das Protokoll wird hierauf vorgelesen, von sämtlichen Beteiligten
genehmigt und von ihnen cigenhändig wie folgt mitunterschrieben:
Bernhard Max Hartmann,
Otto Kind,
Gustav Hermann Grohmarnn,
Dr. jur. Fritz Streller, Königl. Sächs. Notar.
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2) Die Voraussetzungen für die Veränderung der Sicherungshpothek
durch Einsetzen einer neuen Forderung und eines neuen Gläubigers sind die
Einigung über die Rechtsänderung zwischen dem Eigentümer und dem neuen
Gläubiger, sowie die Eintragung im Grundbuche. § 1180 BGB. Außer—
dem ist die Zustimmung des bisherigen Gläubigers erforderlich. Vgl. 8 875
Abs. 1 BGB.
3) auch Forderungswechsel genannt. An Stelle der bisherigen Forderung,
für welche die Hypothek besteht, wird eine andere gültige Forderung gesetzt.
4) Der Betrag der neuen Forderung darf natürlich den der alten
nicht übersteigen. Andernfalls muß insoweit eine neue Hypothek bestellt werden.
5) Es hätte nicht einer ausdrücklichen Erwähnung der Vereinbarung
des Briefausschlusses bedurft. Denn da die Sicherungshypothek kraft Gesetzes
Buch hypothek ist, bleibt für sie bei der Umwandlung in eine gewöhnliche
Hypothek oder in eine Grundschuld der Brief auch ohne eine besonders hierauf
gerichtete Vereinbarung der Beteiligten ausgeschlossen.