1. Kaufvertrag mit Auflassung und Kaufgeldhypothek.
Königl. Amtsgericht.
Radeberg, am 1. Dezember 1909.
Vor dem Grundbuchbeamten 1) Amtsrichter Dr. Schulze erscheinen?)
1. der Gutsbesitzer Max Richard Voigt,
2. der Gutsbesitzer Emil Kurt Klemm,
beide in Gomlitz wohnhaft und dem hier angestellten Sekretär Lehmann
seiner Versicherung nach von Person bekannt.5)
Sie erklären folgenden Kaufvertrag zu Protokoll:
I. Herr Voigt verkauft sein Grundstück Blatt 12 des Grundbuchs
für Gomlitz mit allen Rechten und Lasten an Herrn Klemm
zum Preise von 20 000 (zwanzigtausend) Mark, wovon 3000 Mark
auf das Inventar gerechnet sind.
1) Die Beurkundung von Erklärungen, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche
vor dem Grundbuchamt abzugeben sind oder auf welche § 29 GBO.
Anwendung findet, muß zum Protokoll des Grundbuchbeamten erfolgen.
§ 26 AGFGG.
*) Die Beurkundung der Erklärungen der Beteiligten muß in den Formen
der 88 168 fg. FGG. geschehen.
Ueber den Inhalt des Protokolls vgl. insbesondere § 176 FGG. und
VO., die Form der Beurkundung und der Beglaubigung betreffend, vom
31. I. 1901 (JIMl. S. 8), sowie § 53 AGFGG.
3) Das Protokoll hat anzugeben, ob der Richter die Beteiligten kennt
oder in welcher Weise er sich Gewißheit über ihre Persänlichkeit verschafft
hat. § 176 Abs. 3 FGG. vgl. Fuchs, Grundbuchsrecht, Bd. II zu 8 29
Bem. 32. Kloß S. 97.
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