Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

1.  Kaufvertrag  mit  Auflassung  und  Kaufgeldhypothek.

Königl.  Amtsgericht.
Radeberg,  am  1.  Dezember  1909.

Vor  dem  Grundbuchbeamten  1)  Amtsrichter  Dr.  Schulze  erscheinen?)

1.  der  Gutsbesitzer  Max  Richard  Voigt,
2.  der  Gutsbesitzer  Emil  Kurt  Klemm,

beide  in  Gomlitz  wohnhaft  und  dem  hier  angestellten  Sekretär  Lehmann
seiner  Versicherung  nach  von  Person  bekannt.5)

Sie  erklären  folgenden  Kaufvertrag  zu  Protokoll:

I.  Herr  Voigt  verkauft  sein  Grundstück  Blatt  12  des  Grundbuchs
für  Gomlitz  mit  allen  Rechten  und  Lasten  an  Herrn  Klemm

zum  Preise  von  20  000  (zwanzigtausend)  Mark,  wovon  3000  Mark
auf  das  Inventar  gerechnet  sind.

1)  Die  Beurkundung  von  Erklärungen,  die  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  vor  dem  Grundbuchamt  abzugeben  sind  oder  auf  welche  §  29  GBO.
Anwendung  findet,  muß  zum  Protokoll  des  Grundbuchbeamten  erfolgen.
§  26  AGFGG.

*)  Die  Beurkundung  der  Erklärungen  der  Beteiligten  muß  in  den  Formen
der  88  168  fg.  FGG.  geschehen.

Ueber  den  Inhalt  des  Protokolls  vgl.  insbesondere  §  176  FGG.  und
VO.,  die  Form  der  Beurkundung  und  der  Beglaubigung  betreffend,  vom
31.  I.  1901  (JIMl.  S.  8),  sowie  §  53  AGFGG.

3)  Das  Protokoll  hat  anzugeben,  ob  der  Richter  die  Beteiligten  kennt
oder  in  welcher  Weise  er  sich  Gewißheit  über  ihre  Persänlichkeit  verschafft
hat.  §  176  Abs.  3  FGG.  vgl.  Fuchs,  Grundbuchsrecht,  Bd.  II  zu  8  29
Bem.  32.  Kloß  S.  97.

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