Volltext : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

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31.  Widerspruch  gegen  eine  Darlehnshypothek.)
§  1139  BG.

Arkunde.

Durch  notarielle  Urkunde  vom  15.  April  1909  hatte  ich
die  Eintragung  einer  Hypothek  für  ein  Darlehen  von  8000
(achttausend)  Mark  auf  meinem  Grundstücke  Blatt  7  des  Grundbuchs
  für  Zittau  beantragt.  Diese  Hypothek,  für  die  ich  die
Erteilung  eines  Hypothekenbriefes  ausgeschlossen  hatte,  ist  am
18.  April  1909  auf  diesem  Grundbuchblatte  in  Abt.  III  Nr.  7
eingetragen  worden.

Die  Hingabe  des  Darlehens  ist  jedoch  unterblieben.

Gegen  diese  Hypothek  erhebe  ich  daher  Widerspruch  und
beantrage,

ihn  auf  dem  erwähnten  Grundbuchblatte  einzutragen.

Zittau,  am  7.  Mai  1909.
Kurt  Bruno  Meister.

Die  vorstehende  Unterschrift  des  Kaufmanns  Kurt  Bruno  Meister
in  Zittau  beglaubige  ich  hiermit.:)

Zittau,  am  7.  Mai  1909.
Das  Königl.  Amtsgericht.

iniee  e  Im  Austrage  des  Richters:
des  Amtsgerichts.)  Dr.  Schirmer,  Referendar.

1)  Die  Voraussetzungen  des  Widerspruchs  nach  §  1139  BGB.  sind:

1.  Es  muß  sich  nach  der  Eintragung  im  Grundbuch  um  eine
Darlehnshypothek  handeln.

2.  Die  Erteilung  eines  Hypothekenbriefes  muß  ausgeschlossen  sein.

3.  Der  Antrag  ist  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Eintragung
der  Hypothek  zu  stellen.

Ist  die  einmonatige  Frist  bereits  verstrichen,  dann  muß  der  Eigentümer
unter  Glaubhaftmachung  der  Nichtgewährung  des  Darlehens  den  Erlaß  einer
einstweiligen  Verfügung  beantragen.  Vgl.  hierzu  Kretzschmar,  Sachenrecht,
8  1139  Bem.  3.

2)  Der  Antrag  ist  entweder  beim  Grundbuchamte  zu  Protokoll  zu
erklären  oder  in  öffentlicher  oder  öffentlich  beglaubigter  Urkunde  beim  Grundbuchamt
  einzureichen,  §§  29,  30  GBO.,  denn  der  Antrag  ersetzt  hier  zugleich