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31. Widerspruch gegen eine Darlehnshypothek.)
§ 1139 BG.
Arkunde.
Durch notarielle Urkunde vom 15. April 1909 hatte ich
die Eintragung einer Hypothek für ein Darlehen von 8000
(achttausend) Mark auf meinem Grundstücke Blatt 7 des Grundbuchs
für Zittau beantragt. Diese Hypothek, für die ich die
Erteilung eines Hypothekenbriefes ausgeschlossen hatte, ist am
18. April 1909 auf diesem Grundbuchblatte in Abt. III Nr. 7
eingetragen worden.
Die Hingabe des Darlehens ist jedoch unterblieben.
Gegen diese Hypothek erhebe ich daher Widerspruch und
beantrage,
ihn auf dem erwähnten Grundbuchblatte einzutragen.
Zittau, am 7. Mai 1909.
Kurt Bruno Meister.
Die vorstehende Unterschrift des Kaufmanns Kurt Bruno Meister
in Zittau beglaubige ich hiermit.:)
Zittau, am 7. Mai 1909.
Das Königl. Amtsgericht.
iniee e Im Austrage des Richters:
des Amtsgerichts.) Dr. Schirmer, Referendar.
1) Die Voraussetzungen des Widerspruchs nach § 1139 BGB. sind:
1. Es muß sich nach der Eintragung im Grundbuch um eine
Darlehnshypothek handeln.
2. Die Erteilung eines Hypothekenbriefes muß ausgeschlossen sein.
3. Der Antrag ist vor Ablauf eines Monats nach der Eintragung
der Hypothek zu stellen.
Ist die einmonatige Frist bereits verstrichen, dann muß der Eigentümer
unter Glaubhaftmachung der Nichtgewährung des Darlehens den Erlaß einer
einstweiligen Verfügung beantragen. Vgl. hierzu Kretzschmar, Sachenrecht,
8 1139 Bem. 3.
2) Der Antrag ist entweder beim Grundbuchamte zu Protokoll zu
erklären oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde beim Grundbuchamt
einzureichen, §§ 29, 30 GBO., denn der Antrag ersetzt hier zugleich