Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Steuerrolle für den ersten Theil der Orts-Quote — über die in dem unmittelbar 
vorausgegangenen Semester bezüglich des zum ersten Theile der Orts-Quote ge- 
hörigen Einkommens vorgekommenen Veränderungen. 
§. 52. 
Das der Besteuerung unterliegende Einkommen an Dienst-, Gehalts-, Warte- 
geld= und Pensions-Bexügen sowie der Zinsen von Aktiv-Kapitalen und anderen 
Renten ist dabei je mit seinem Jahresbetrage, ebenso sind die Einkünfte der grund- 
herrlichen Gefälle mit ihren Jahres-Netto-Erträgen in Ansatz zu bringen. 
g. 53. 
Die Berechnung der Naturalien-Stücke zu Gelde hat in allen Fällen 
von dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) zu erfolgen. 
Bei Dienst-, Gehalts= und Pensions-Bezügen sind dieselben, sofern sie be- 
stallungsmäßig oder mittelst Besoldungs-Tabelle veranschlagt sind, mit den veran- 
schlagten Beträgen einzuzeichnen. In Ermangelung eines solchen Anschlags, inglei- 
chen bei Leib-Renten sind dieselben, soweit Waizen-, Roggen-, Gerste= und Hafer- 
Früchte in Frage kommen, bei Beginn jeder Finanz-Periode auf Grund der von 
dem Staats-Ministerium nach §. 56 des Ablösungs-Gesetzes vom 18. Mai 1848 
zuletzt erlassenen Bekanntmachung der durchschnittlichen Fruchtzins-Ablösungs- 
Preise des betreffenden Landestheils für die Dauer der Finanz-Periode zu berechnen 
und einzustellen. 
Bei der Berechnung von Erbzins-Früchten sind von jenen durchschnittlichen 
Fruchtzins-Preisen 15 Prozent in Abzug zu bringen. 
Andere Naturalien sind nach einem billigen, ortsüblichen Marktpreise, nicht 
veranschlagte Holz-Deputate, Dienstwohnungen und Dienstländereien nach den ge- 
wöhnlichen Kauf-, Pacht= und Mieth-Preisen des Orts oder der Umgegend an- 
zusetzen. 
B. Von der Aufbringung des zweiten Theils der Orts-Qnote. 
J. Von der Verzeichnung der Steuerpflichtigen und von dem Berufe, sowie von 
der Wahl und Ernennung der Steuervertheiler. 
§. 54. 
Die Ermittelung der Steuer-Kapitale der einzelnen, zum zweiten Theile der 
Orts-Quote Beitragspflichtigen geschieht in jedem Gemeinde-Bezirke alljährlich unter 
der Leitung des Rechnungsamtes (der Steuer-Lokal- Kommission) durch verpflichteze 
Schätzer oder Orts-Steuervertheiler, denen zu diesem Behufe der Outs- 
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