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Steuerrolle für den ersten Theil der Orts-Quote — über die in dem unmittelbar
vorausgegangenen Semester bezüglich des zum ersten Theile der Orts-Quote ge-
hörigen Einkommens vorgekommenen Veränderungen.
§. 52.
Das der Besteuerung unterliegende Einkommen an Dienst-, Gehalts-, Warte-
geld= und Pensions-Bexügen sowie der Zinsen von Aktiv-Kapitalen und anderen
Renten ist dabei je mit seinem Jahresbetrage, ebenso sind die Einkünfte der grund-
herrlichen Gefälle mit ihren Jahres-Netto-Erträgen in Ansatz zu bringen.
g. 53.
Die Berechnung der Naturalien-Stücke zu Gelde hat in allen Fällen
von dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) zu erfolgen.
Bei Dienst-, Gehalts= und Pensions-Bezügen sind dieselben, sofern sie be-
stallungsmäßig oder mittelst Besoldungs-Tabelle veranschlagt sind, mit den veran-
schlagten Beträgen einzuzeichnen. In Ermangelung eines solchen Anschlags, inglei-
chen bei Leib-Renten sind dieselben, soweit Waizen-, Roggen-, Gerste= und Hafer-
Früchte in Frage kommen, bei Beginn jeder Finanz-Periode auf Grund der von
dem Staats-Ministerium nach §. 56 des Ablösungs-Gesetzes vom 18. Mai 1848
zuletzt erlassenen Bekanntmachung der durchschnittlichen Fruchtzins-Ablösungs-
Preise des betreffenden Landestheils für die Dauer der Finanz-Periode zu berechnen
und einzustellen.
Bei der Berechnung von Erbzins-Früchten sind von jenen durchschnittlichen
Fruchtzins-Preisen 15 Prozent in Abzug zu bringen.
Andere Naturalien sind nach einem billigen, ortsüblichen Marktpreise, nicht
veranschlagte Holz-Deputate, Dienstwohnungen und Dienstländereien nach den ge-
wöhnlichen Kauf-, Pacht= und Mieth-Preisen des Orts oder der Umgegend an-
zusetzen.
B. Von der Aufbringung des zweiten Theils der Orts-Qnote.
J. Von der Verzeichnung der Steuerpflichtigen und von dem Berufe, sowie von
der Wahl und Ernennung der Steuervertheiler.
§. 54.
Die Ermittelung der Steuer-Kapitale der einzelnen, zum zweiten Theile der
Orts-Quote Beitragspflichtigen geschieht in jedem Gemeinde-Bezirke alljährlich unter
der Leitung des Rechnungsamtes (der Steuer-Lokal- Kommission) durch verpflichteze
Schätzer oder Orts-Steuervertheiler, denen zu diesem Behufe der Outs-
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