Volltext : Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

156

 

Franz  Dochow,  Gesundheitspolizei.

 

iin  En
Zu

vermöge  ihrer  ungünstigen  Lebenshaltung  auch  bei  gutem  Willen  nicht  in  der  Lage  sein.  Absonderung
  und  Desinfektion,  die  bei  anderen  übertragbaren  Krankheiten  mit  Erfolg  angewendet  werden
können,  genügen  hier  nicht,  da  man  den  Erreger  nicht  kennt.  Auf  die  Impfung  kann  demnach  zunächst
  nicht  verzichtet  werden.

III.  Leichenbestattung.  Unbestattete  Leichen  gefährden  die  menschliche  Gesundheit,

  auch  wemm  der  Tod  nıcht  infolge  einer  übertragbaren  Krankheit  erfolgt  ist.  Deshalb  hat  die
Gesundheitspolizei  für  eine  zweckentsprechende  Bestattung  Sorge  zu  tragen.  Die  Beisetzung  hat
im  allgemeinen  auf  Kriedhöfen,  ausnahmsweise  in  Familiengrüften,  in  Kirchen  oder  an  anderen
Plätzen  zu  erfolgen.  Die  Begräbnisplätze  müssen  so  angelegt  sein,  dass  den  Umwohnern  und  den
Besuchern  der  Friedhöfe  kein  gesundheitlicher  Nachteil  aus  der  Verwesung  der  Leichen  erwachsen
kann.  Die  Friedhöfe  dürfen  erst  nach  einiger  Zeit  wieder  neu  angelegt  oder  anderweit  verwendet
werden.  Die  obligatorische  Leichenschau  ist  bisher  nur  in  einigen  deutschen  Staaten  eingeführt.
Bei  der  Regelung  der  Feuerbestattung  handelt  es  sich  vorwiegend  um  die  Berücksichtigung  sicherheitspolizeilicher
  Massregeln.

IV.  Übertragbare  Krankheiten  der  Tiere.  Was  oben  (unter  I)  über  die

übertragbaren  Krankheiten  der  Menschen  gesagt  ist,  gilt  auch  im  wesentlichen  von  denen  der  Tiere
(Viehseuchen).!?)  Die  Gesundheitspolizei  (Veterinärpolizei)  muss  einer  Verschleppung  der  Seuchen
über  die  Grenzen  vorbeugen  und  die  staatlichen  Massregeln  zur  Bekämpfung  im  Inlande  durchführen.
Die  reichsrechtliche  Grundlage  für  die  Bekämpfung  der  Viehseuchen  bildet  neben  dem  Rinderpestgesetz
  vom  7.  Aprıl  1869  das  Viehseuchengesetz  vom  26.  Juni  1909.15)

l.  Gegen  dıe  Einschleppung  kommen  Einfuhrverbote,  Beschränkungenim
  Grenzverkehr,  Revisionen  und  Kontrollen  zur  Anwendung.!)
Esistverboten,  Tiere  einzuführen,  die  an  einer  übertragbaren  Seuche  leiden  und  verdächtige
Tiere,  sowie  Erzeugnisse  solcher  Tiere.  Ebenso  ist  es  untersagt,  Kadaver  und  Teile  von  Tieren  einzuführen,
  dıe  an  einer  übertragbaren  Seuche  gefallen  sind  oder  zur  Zeit  des  Todes  an  einer  solchen
gelitten  haben  oder  seuchenverdächtig  gewesen  sind;  ebenso  dürfen  Gegenstände  jeder  Art  nicht
eingeführt  werden,  von  denennachden  Umständendes  Falles  anzunehmen  ist,  dass
sie  Träger  des  Ansteckungsstoffes  sınd.1?)  Die  Einfuhr  lebender  oder  toter  Tiere,  tierischer  Erzeugnisse
  oder  Rohstoffe  sowie  der  Gegenstände,  die  Träger  des  Ansteckungsstoffessseinkönnen,
kann  allgemeinoderfür  bestimmte  Grenzstrecken  verboten  oder  beschränkt
werden.  Ferner  kannimGrenzbezirk  der  Verkehr  mit  Tieren  Bestimmungen  unterworfen
werden,  die  geeignet  sind,  ım  Falle  der  Einschleppung  einer  Weiterverbreitung  der  Seuche  vorzubeugen.
  Auch  diese  Bestimmungen  können  auf  tierische  Erzeugnisse  und  Rohstoffe,  sowie  auf
Gegenstände  ausgedehnt  werden,  die  Träger  von  Ansteckungsstoffen  sein  können.  In  den  Grenzbezirken
  kann  auch  eine  Re  vision.des  vorhandenen  Viehbestandes  und  eneregelmässige
Kontrolle  über  den  Ab-  und  Zugang  von  Vieh  angeordnet  werden.!®)

Diese  Bestimmungen  des  neuen  Viehseuchengesetzes  gestatten  im  Vergleich  mit  dem  bisher
geltenden  Recht  einen  ziemlich  weitgehenden  Schutz  gegenüber  dem  Auslande.  Es  versteht  sıch
von  selbst,  dass  die  zuständigen  Verwaltungsbehörden  sich  bei  der  Regelung  des  Grenzverkehrs
nur  von  gesundheitspolizeilichen  Gesichtspunkten  leiten  lassen.

 

 

    

 

 

 

    

 

 

 

 

 

 

 

15)  Vgl.  Meyer-Dochow  *  $  43  S.  188.

14)  Vol.  Anm.  2.

15)  Übersicht  über  die  Materialien  und  Literatur  bei  Ebermayer  in  Stengleins  Strafr.  Nebengesetzen  4
(1911)  1,  842,  845  u.  849;  Laband,  Staatsrecht  ?  3,  258,  Meyer-Dochow  ?  8  44  S.  190.  Zum  Viehseuchengesetz
sind  umfangreiche  Ausführungsbestimmungen  vom  25.  Dezember  1911  erlassen.

16)  Vjiehseuchengesetz  $$  6—8.

17)  Bisher  bezog  sich  das  Verbot  nur  auf  die  Einfuhr  von  Tieren,  die  von  einer  übertragbaren  Seuche
befallen  waren.

18)  Diese  Massregeln  hatten  bisher  den  bedrohlichen  Ausbruch  einer  Seuche  im  Auslande  zur  Voraus-SOtZUng.