Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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als Kommunikationsmittel zwischen den einzelnen Regierungen 
begründet. Hier findet ein fortwährender Meinungsaustausch 
statt, der das Zusammengehörigkeitsbewußtsein stärkt, Sonder- 
interessen zur Ubereinstimmung bringt, Verständigungsmöglich- 
keiten bei Meinungsverschiedenheiten bietet und eine Stimmen- 
herrschaft verhindert, da auch die Kleinstaaten in der Be- 
sprechung der Reichsangelegenheiten einen über ihre bloße 
Stimmenzahl hinausgehenden Einfluß geltend zu machen ver- 
mögen. Man hat die Bundesratsmitglieder inbezug auf ihre 
vorbezeichnete Tätigkeit ein Sprach= und Hörrohr genannt, durch 
das der Absendestaat zu den übrigen Regierungen spricht und 
zugleich deren Erklärungen vernimmt. 3") Diesem Zwecke dienen 
auch die Einzelstaatsgesandschaften, die von Bismarck für un- 
entbehrlich erklärt wurden, um Meinungsverschiedenheiten unter 
den einzelnen Regierungen zur Erledigung zu bringen) und 
auf dem Gebiete der auswärtigen Politik der nachher noch 
zu erörternde Bundesratsausschuß für die auswärtigen Ange- 
legenheiten. 
Die Anträge der Regierungen sollen, soweit wie möglich, 
chon vor der Session des Bundesrates eingebracht und die 
Bevollmächtigten schon im voraus ausreichend instruiert werden, 
um die Beschlußnahme zu beschleunigen.“0) 
An die Mitteilungen und Anträge seitens des Reichs- 
kanzlers und der Bevollmächtigten schließen sich weiter die 
Verhandlungen über die auf die Tagesordnung gesetzten oder 
vom Reichskanzler zur Erledigung beantragten Gegenstände an. 
VII. Im fünften Abschnitt der Geschäftsordnung ist neben 
anderen Bestimmungen auch die Protokollführung im Bundes- 
rate geordnet. Protokollführer ist ein besonderer Beamter, der 
vom Bundesrate selbst auf Vorschlag des Reichskanzlers ge- 
wählt wird. Falls der Bundesrat den Vorschlag des Reichs- 
kanzlers nicht annimmt, so erfolgt ein neuer Vorschlag. 41) 
  
38) Wäre eine solche Zentralstelle nicht vorhanden, dann würde ein 
sehr umständlicher Depeschen= und Notenverkehr zwischen den Einzelregie- 
rungen eingerichtet werden müssen. 
39) Vgl. die Sitzung des Preuß. Abg.-Hauses vom 9. Dez. 1867, 
Sten. Ber., S. 244. 
40) § 12, Abs. 1 Geschäftsordnung für den Bundesrat. 
41) §. 24, Abs. 2 
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