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als Kommunikationsmittel zwischen den einzelnen Regierungen
begründet. Hier findet ein fortwährender Meinungsaustausch
statt, der das Zusammengehörigkeitsbewußtsein stärkt, Sonder-
interessen zur Ubereinstimmung bringt, Verständigungsmöglich-
keiten bei Meinungsverschiedenheiten bietet und eine Stimmen-
herrschaft verhindert, da auch die Kleinstaaten in der Be-
sprechung der Reichsangelegenheiten einen über ihre bloße
Stimmenzahl hinausgehenden Einfluß geltend zu machen ver-
mögen. Man hat die Bundesratsmitglieder inbezug auf ihre
vorbezeichnete Tätigkeit ein Sprach= und Hörrohr genannt, durch
das der Absendestaat zu den übrigen Regierungen spricht und
zugleich deren Erklärungen vernimmt. 3") Diesem Zwecke dienen
auch die Einzelstaatsgesandschaften, die von Bismarck für un-
entbehrlich erklärt wurden, um Meinungsverschiedenheiten unter
den einzelnen Regierungen zur Erledigung zu bringen) und
auf dem Gebiete der auswärtigen Politik der nachher noch
zu erörternde Bundesratsausschuß für die auswärtigen Ange-
legenheiten.
Die Anträge der Regierungen sollen, soweit wie möglich,
chon vor der Session des Bundesrates eingebracht und die
Bevollmächtigten schon im voraus ausreichend instruiert werden,
um die Beschlußnahme zu beschleunigen.“0)
An die Mitteilungen und Anträge seitens des Reichs-
kanzlers und der Bevollmächtigten schließen sich weiter die
Verhandlungen über die auf die Tagesordnung gesetzten oder
vom Reichskanzler zur Erledigung beantragten Gegenstände an.
VII. Im fünften Abschnitt der Geschäftsordnung ist neben
anderen Bestimmungen auch die Protokollführung im Bundes-
rate geordnet. Protokollführer ist ein besonderer Beamter, der
vom Bundesrate selbst auf Vorschlag des Reichskanzlers ge-
wählt wird. Falls der Bundesrat den Vorschlag des Reichs-
kanzlers nicht annimmt, so erfolgt ein neuer Vorschlag. 41)
38) Wäre eine solche Zentralstelle nicht vorhanden, dann würde ein
sehr umständlicher Depeschen= und Notenverkehr zwischen den Einzelregie-
rungen eingerichtet werden müssen.
39) Vgl. die Sitzung des Preuß. Abg.-Hauses vom 9. Dez. 1867,
Sten. Ber., S. 244.
40) § 12, Abs. 1 Geschäftsordnung für den Bundesrat.
41) §. 24, Abs. 2
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