Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

— 2 — 
und einem Volkshause, das durch direkte und geheime Wahlen 
gebildet werden sollte, gegenüberstehen. Das Staatenhaus hatte 
den nordamerikanischen Senat und den schweizerischen Ständerat 
zum Vorbilde, nur daß bei diesen die Stimmenverteilung in 
den Einzelstaaten die gleiche war, während sie in Deutschland 
zwischen 40 (Preußen) und 1 differierte. Das Staatenhaus fand 
sich auch in dem Reichsverfassungsentwurf vom 29. Mai 1849. 
Die Teilung des Reichstags in ein Staaten= und Volkshaus 
erschien auch bei Errichtung des Norddeutschen Bundes im 
Jahre 1866 vielen als wünschenswert.“") Aber allen Erwartungen 
zuwider fand sich in dem von der preußischen Regierung fest- 
gestellten Verfassungsentwurf eine ganz andere Einrichtung, der 
heutige Bundesrat.5) Dieser lehnt sich eng an die Minister- 
konferenzen, die zum Zwecke der Beratung des Verfassungs- 
entwurfs im Winter 1866/67 in Berlin tagten, an. 
II. Als nun mit der Gründung des Norddeutschen Bundes 
der Bundesrat ins Leben trat, wurde er zum Gegenstande vieler 
Anfeindungen oder doch besorgnisäußernder Kritiken. Man 
befehdete ihn als eine Einrichtung, die nicht in den Rahmen 
eines Bundesstaates hineinpasse, und weil ohne Vorbild, in 
ihrer Entwicklung nicht überblickt werden könne, als eine Ver- 
sammlung, die durch ihre Zusammensetzung und die Anzahl der 
Mitglieder eine sehr schwerfällige und langsame Erledigung der 
laufenden Geschäfte bedinge und in kritischen Zeiten, namentlich 
wegen der Geschäftserledigung durch Ausschüsse, versagen werde, ) 
  
4) Auerbach, S. 21 f. . 
5) Vgl. zur Entstehungsgeschichte und Charakterisierung des Bundes- 
rates die Rede v. Sybels im verfassungsberatenden Reichstage 1867. 
Sten. Ber. S. 325 f. 
60) So der Abg. Miquel im konst. Reichstage am 23. März 1867. 
Sten. Ber. S. 345: „Es wird sich bald finden, daß die Inkonsequenz, die 
in dem Entwurf liegt, wonach das Heer und die Post einheitlich verwaltet 
und geführt werden soll, wonach aber das Eisenbahnsystem und die gesamten 
Finangen, wenn ich wenigstens die Bestimmungen im Art. 8 über die Bil- 
dung von Ausschüssen recht verstehe, verwaltet werden sollen von Ausschüssen, 
daß diese fatale Konsequenz nicht in der ersten Krisis vorhält. Im Frieden 
mag das gehen, im Kriege aber muß der Finanzminister des Bundes ebenso 
einheitlich handeln wie der General. Es wird sich zeigen, daß in dem 
Augenblick, wo diese Krisis hereintritt, mit der Verwaltung von Ausschüssen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.