Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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1X. Im § 15 Geschäftsordn. ist eine dreifache Art der 
Beschlußnahme über die geschäftliche Behandlung eines Gegen- 
standes angegeben. Der Bundesrat kann hiernach entscheiden, 
das über eine Vorlage sofort oder erst nach Ablauf einer von 
ihm sestzusetzenden Frist beraten und Beschluß gefaßt wird. 
Er kann aber auch den Gegenstand an einen der im § 17 
Geschäftsordn. aufgeführten ständigen Ausschüsse verweisen.% 
Die Form der Berichterstattung seitens des Ausschusses kann 
der Bundesrat gleichzeitig festsetzen. 110) Und schließlich kann 
der Bundesrat beschließen, die Angelegenheit an einen dieser- 
halb zu wählenden außerordentlichen Ausschuß zu überweisen, 
wobei er zugleich zu bestimmen hat, wieviele Mitglieder dieser 
Ausschuß umfassen soll. ¼# 
§ 12. Beziehungen zwischen Bundesrat und Reichstag. 
Ehe wir zum zweiten Teil der Abhandlung, der Organi- 
sation und Geschäftserledigung des Bundesrates in seinen 
Ausschüssen, übergehen, sind zuvor noch kurz seine Verkehrs- 
beziehungen mit dem Reichstage zu erwähnen. 
I. Hier ist zunächst die Vorschrift der Verfassung anzu- 
ziehen, welche bestimmt, daß Vorlagen, die der Bundesrat 
beschlossen hat, im Namen des Kaisers an den Reichstag ge- 
bracht werden. 41) Damit ist ausgedrückt, daß Bundesrats- 
beschlüsse, die verfassungs= und geschäftsordnungsgemäß zu- 
standegekommen sind, in der vom Bundesrate beschlossenen 
Form) und auch dann, wenn Preußen damit im Bundesrate 
  
108) § 15, Z. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 
109) § 15, Z. 2 „ „ 
110) § 15, Abs. 5 „ „ „ „ „ Prot. 1872, § 87. 
111) 8 15, Z. 3 5“ 1p-. 57% 
1) Art. 16 erster Halbsatz Reichsverfass. — Im Entwurf der Nordd. 
Bundesberfassung Art. 17 lautete die Vorschrift: „Das Präsidium hat die 
erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrates an 
den Reichstag zu bringen — —.“ Die jetzige Fassung weist demgegenüber 
nur eine Anderung des Ausdrucks, aber keine sachliche Modifikation auf. 
Vgl. Seydel, Koomm., S. 171; Rönne, Staatsr., S. 230; Arndt, Komm., 
S. 142. A. A. Thudichum in v. Holtzendorffs Jahrb. I. S. 26. 
2) Der Reichskanzler kann aber erläuternde und begründende Be- 
merkungen hin zufügen. (Vgl. RE# in Strafs. Bd. 32, S. 236.)
	        
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