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überstimmt worden ist, im Pamen des Halsers unvnergunlich
dureh den Reichskaugler und unter selner Genenzelthunnn dem
Reichstage vorgelent werden müssen. 1) Allnl) menn der Aanzleor
persönlich die Vorlage mistbiulgt und mit lrem materiellen
Inhalt nieht einverstanden ist, darf er ihre #ueitergabe nicht
ablehnen, sondern in einem solehen Jalle steht ihnmi uur frei,
doshalb seine Eutlassung zu nehmen. ) Wenn die Regierungen
daun das Bleiben des Reichskauzlers der Vorlage vorziehen,
werden sic von dieser Abstand nehmen. Anderseits ist zu
sagen, das der Kaiser die Pflicht hat, einen Reichslangler, der
sich weigert die Vorlage an den Reichstag zu bringen, au ver-
abschieden. Aber auch dann, wenn der Kanszler dem kaiser—
lichen Besehl zur Ubermittelung nachkommt, besteht für ihn
inbetreff des Inhalts der Vorlage) keinerlei Verantwortlich-
keit, da es sich erstens nur um einen bloßen Cutwurf handelt,
über den der Reichstag sich, noch schlüssig zue machen hat,
erner auch deshalb nicht, weil er dadurch einer von der Ver-
fassung dem Kaiser aunferlegten Pflicht genügt. 0) Lettere
existiert natürlich nur dann, wenn die Bundesratsbeschlüsse
der Verfassung entsprechen,') da sonst, z. B. bei Ubergehung
Unterlassung der Einbringung hat der Kaiser unter außer-
gewöhnlichen Umständen ein Voetorecht gegen alle Gesetzentwürfe, das ihm
nach der Verfassung nicht zusteht. (Vol. bierüber Filrst Bismarck im Reichs-
tage am 24. Februar 1881, Sten. Ber., S. 30 f.) 1
4) Dies geschah im Jahre 1880, als unter dem 3. April gegen die
Stimmen Preußens, Bayerns und Sachsens bei der Beratung des Reichs-
stempelabgabengesetzes beschlossen wurde, die Quittungen über Postanwei—
sungen und Postvorschußsendungen stempelfrei zu lassen. Der Kanzler er—
klärte hier, er fordere seine Entlassung, „lveil er einen gegen Preußen,
Bayern und Sachsen gefaßten Majoritätsbeschluß weder vertreten noch in
seiner Stellung als Reichskanzler von dem Benefizium Gebrauch machen
könne, das Art. 0 Reichsverf. der Minorität gewähre.“ Vgl. hierüber die
Verhandlungen des Reichstages am 24. Febr. 1881 und Hänel, Stud. II,
S. 46 f.; Dambitsch, S. 327 f.; Arndt, Staatsr., S. 179 f.; Laband,
Staatsr. II, S. 27; Schulze, Lehrb. II, S. 116; Hänel in Hirths Annalen
1882, S. 14; Sehdel, Komm., S. 176; b. Jagemann, S. 91.
5) Der Kanzler ist aber dafür verantwortlich, daß die Vorlagen so,
wie sie gefaßt sind, an den Reichstag kommen.
0) Vgl. v. Sehdel, Komm., S. 177; Arndt, Komm., S. 142.
7) Hieraus ergibt sich, daß dem Kaiser ein Prüfungsrecht hierüber
zusteht und der Reichskanzler die Verantwortung für die formelle Ver-
6) Durch