Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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anderseits hat dadurch der Reichskanzler gegenüber dem Bundesrat 
das alleinige Vermittlungsrecht mit dem Reichstage erhalten, 
sodaß jener weder selbst noch durch einen anderen die betr. 
Vorlagen dem Reichstage einbringen darf. 10) 
II. Die aus dem Bundesrate im Reichstag eingebrachten 
Vorlagen werden dort durch Mitglieder des Bundesrats oder 
durch besondere Kommissarien vertreten. 1) Letztere sind Organe 
des Bundesrates, die dieser zu diesem Zweck ernennt und 
welche mit den Bundesratsbevollmächtigten weiter nichts ge- 
meinsam haben. 1) Der Bundesrat ist bei ihrer Auswahl an 
einen bestimmten Personenkreis nicht gebunden, sondern die 
Reichsverfassung hat ihm hierin volle Wahlfreiheit gelassen. 
III. Eine Ergänzung 19) des Art. 16 Reichsverfass. bringt 
die Bestimmung, daß jedes Bundesratsmitglied 20) das Recht 
16) v. Rönne, Staatsr., S. 212; Arndt, Staatsr., S. 179. 
17) Art. 16 zweiter Halbsatz Reichsverfass. — Deren Tätigkeit läßt 
sich näher dahin kennzeichnen, daß sie gemäß ihrer Instruktion über die 
Vorlagen des Bundesrates Auskunft geben und sie begründen. Sie haben 
demnach nicht die Ansicht einer einzelnen Regierung oder ihre eigene zu 
vertreten. sondern diejenige der Gesamtheit, wie sie im Bundesratsbeschlusse 
zum Ausdruck kommt. . 
18) Es ist die herrschende Ansicht, daß die Kommissare nicht zu den 
dern des Bundesrats gehören, was auch dem Wortlaut der Ver- 
Mitglie » . 
d Geschäftsordnung entspricht. A. A. Perels, Aut. Reichtagsr., 
fassung un 
S. 92. ... 
19) und zwar im Hinblick darauf, daß nicht nur die mit der Ver— 
tretung betrauten. sondern alle Mitglieder des Bundesrats im Reichstage 
das Wort zu ergreifen berechtigt sind. 
20) Dies gilt auch für die elsaß-lothringischen Bevollmächtigten sowie 
Reichskanzler in seiner Eigenschaft als Vertreter eines Bundes- 
(vogl. Bismarck im Reichstage am 24. Jan. 1882, Sten. Ber., S. 892; 
Hänel, Stud. II, S. 45), dagegen nicht ohne weiteres für die Stellvertreter, 
soweit sie noch nicht an die Stelle der Hauptbevollmächtigten getreten sind, 
da sie, wie oben erwähnt, nicht als Mitglieder des Bundesrates anzusehen 
sind. A. A. Arndt, Komm., S: 121. Nach der Geschäftsordn. des Deutsch. 
Reichstags vom 10. Febr. 1876, § 48 werden den Mitgliedern des Bundes- 
rats in dieser Beziehung auch die zu ihrer Vertretung abgeordneten Kom- 
missarien gleichgestellt. Die Befugnis im Reichstage das Wort zu ergreifen 
haben nach demselben Paragraphen auch die Assistenten, falls die vorbe- 
zeichneten Personen dies beantragen. Diese Vorschrift enthält eine Anzahl 
Unstimmigkeiten. Es gibt keine Assistenten der Bundesratsmitglieder und 
der zu deren Vertretung abgeordneten Kommissarien. Letztere existieren 
für den 
staates
	        
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