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Reichstage zu äußern, dagegen können sie die ihnen vorgelegten
Petitionen nicht zurückweisen.
VI. Formell staatsrechtlich genügen zu einem Reichsgesetz
die übereinstimmenden Mehrheitsbeschlüsse von Bundesrat und
Reichstag. 7!1) Dadurch ist jedoch nicht ausgeschlossen und dringend
wünschenswert, daß letzterer von den Beschlüssen des Bundes-
rates Mitteilung erhält, zumal ja die Verhandlungen in dieser
Versammlung nicht wie die im Reichstage öffentlich sind. So
scheint es auch der Stellung des Reichstags als zweiten legis-
lativen Reichsorgans angemessen, daß er genauer erfährt, was
über seine Gesetzesvorschläge, Anträge und überwiesenen Peti-
tionen im Bundesrate beschlossen worden ist. Hierüber ist
verfassungsmäßig nichts bestimmt, sodaß der Bundesrat aus.
den eben angeführten Gründen auf Anregung des Reichstags 35)
beschloß,76) von den Beschlüssen, welche er über die vom Reichs-
tage zugegangenen Gesetzentwürfe, Anträge und Petitionen ge-
faßt, spätestens beim Beginn der nächsten d. h. der auf den
Beschluß des Bundesrats folgenden Session schriftlich Mitteilung
· ’ 72eschah.37)Seitdemerhält
zu machen, was auch seit 1872 gescha eitt
der Reichstag in jeder Sitzungsperiode ein Verzeichnis der vom
Bundesrat auf seine Anregungen gefaßten Beschlüsse.
VII. Art. 7 Z. 1 Reichsverfass. bestimmt, daß der Bundes-
rat über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und
die von demselben gefaßten Beschlüsse“, beschließt. Aus der
Fafsung des zweiten Teils dieser Bestimmung geht hervor,
daß erst nach ihrer Fertigstellung der Bundesrat über die Be-
schlüsse des Reichstags Entschließungen zu fassen hat. Ist vom
Reichstage erst ein Teil einer Vorlage erledigt worden, so
braucht der Bundesrat sich damit noch nicht zu beschäftigen,
was auch deshalb von Bedeutung ist, weil erst nach Fertigstellung
34) Art. 5, Abs. 1, S. 2 Reichsverfass.
35) Vgl. die Verhandlungen hierüber in der Reichstagssitzung vom
12. Juni 1872, Sten. Ber. II, S. 931—34.
30) Vgl. die Außerung des Reichskanzlers im Reichstage vom
14. März 1873, Steu. Ber. III, S. 60.
37) Vgl. hierzu die entsprechende Bestimmung der Ge chäftsordn
d. Reichstag, 8 34. g g schäftsordn. f.