— 125 —
§ 13. Begriff und Arten der Ausschüsse.
„Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse.“!)
Derartige Kommissionen zur Vorbereitung der Beschlüsse be-
standen schon im früheren Deutschen Bunde, wo sie Bundes-
tagskommissionen oder Ausschüsse der Bundesversammlung ge-
nanut wurden. Auch damals gab es dauernde und außer-
ordentliche Ausschüsse.
I. Im allgemeinen haben auch die Ausschüsse des heutigen
Bundesrates keine entscheidende, sondern nur eine vorbereitende
und gutachtliche Tätigkeit,?) sie sind nicht dazu da, ihre Ge-
schäfte zur endgiltigen Erledigung zu bringen, sondern diese
Aufgabe überlassen sie dem Plenum,) während sie selbst dessen
Beratung und Beschlußfassung vorbereiten.)) Nur ausnahms-
weise sind die Ausschüsse zur selbständigen, definitiven Er-
ledigung gewisser Verwaltungsangelegenheiten berufen. 6) Dies
ist aber nicht durch Verfassungsbestimmungen geschehen, sondern
die Ubertragung derartiger Geschäfte geschieht durch besondere
Reichsgesetze, was nicht gegen irgendwelche Vorschriften der
Reichsverfassung verstößt.
— —
1) Art. 8, Abs. 1 Reichsverfass.
2) Einzelne Ausschüsse waren u. a. ein Exekutions-, ein Finanz-, ein
Militär= und ein Reklamationsausschuß.
3) Vgl. die Ausführungen der Abg. v. Bennigsen und Twesten im
verfassungsber. Nordd. Reichstage am 26. März 1867, Sten. Ber., S. 376.
und 355.— Die Ausschußgutachten werden im allgemeinen schriftlich ab-
gefaßt und gedruckt dem Bundesratsplenum vorgelegt.
4) Dies ergibt sich auch aus Art. 7, Abs. 1, wo bestimmt wird, daß
über die hier bezeichneten Angelegenheiten der Bundesrat, d. i. das Plenum,
zu beschließen habe.
5) Nicht sämtliche Vorlagen werden zuerst den Ausschüssen überwiesen,
da das Plenum auch ohne das darüber Beschluß zu fassen berechtigt ist.
Regelmäßig werden aber die einlaufenden Sachen vorerst einem oder
mehreren Ausschüssen zur Prüfung vorgelegt.
6) Dies ist besonders durch spätere Reichsgesetze, wenn auch in sehr
seltenen Fällen, geschehen. So haben z. B. die vereinigten Ausschüsse für
das Landheer und die Festungen und für Handel und Verkehr gemäß Art. 4
des Ges. betr. die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von deutschen
Festungen vom 80. Mai 1878 (RGBl. S. 123) in letzter Instanz die Ent-
scheidung über Erweiterungsbauten der Tore und Torbrücken in deutschen
Reichsfestungen.