Full text : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

—  126  —

Außer  im  Art.  8  Reichsverfass.  sind  die  Ausschüsse  des
Bundesrats  in  den  Art.  36  Abs.  2,  39,  46,  56  Abs.  1  und
63  Abs.  5  erwähnt.  Diese  Bestimmungen  sind  später  noch
genauer  zu  erörtern,  wobei  sich  zeigen  wird,  daß  die  Bundesratsausschüsse
  außer  der  Vorbereitung  der  Vorlagen,  der  Prüfung
der  an  den  Bundesrat  gelangenden  Anträge,  der  endgültigen
Ausgestaltung  der  Entwürfe  und  Motive  und  der  Berichterstattung')
  über  den  Gegenstand  ihrer  Beratungen  )  der  Unterstützung
  des  Kaisers  und  seiner  Behörden  durch  Vermittlung
zwischen  diesen  und  den  Einzelregierungen  und  durch  die  Erteilung
  von  Gutachten,  Vorschlägen  oder  Zustimmungen  zu
mancken  Verwaltungsgeschäften  dienen.

II.  Es  ist  schon  oben  erwähnt  worden,  daß  zur  Erklärung
des  Bundesrates  der  Vergleich  mit  einem  Reichsministerium
herangezogen  wurde.  Wenn  damals  die  Unmöglichkeit  einer
derartigen  Charakterisierung  dargelegt  wurde,  so  ist  dies  gleichfalls
  für  die  Bundesratsausschüsse  zu  sagen.  Fürst  Bismarck
erklärte  einmal  in  der  Reichstagssitzung  vom  16.  April  1869))
als  Erwiderung  des  früher  auf  Errichtung  eines  verantwortlichen
Bundesministeriums  gestellten  Antrags,  daß  bereits  die  Bundesratsausschüsse
  die  Geschäfte  eines  solchen  besorgten.  10)  Diese
Bemerkung  ist  jedoch  nicht  wörtlich  zu  nehmen,  da  sie  mehr
den  Nachweis  der  Uberflüssigkeit  eines  solchen  Ministeriums
als  die  staatsrechtliche  Erklärung  der  Bundesratsausschüsse
bezweckte.  Tatsächlich  hat  ein  solcher  Vergleich  aber  auch  eine
gewisse  Berechtigung.  Indem  das  Bundesratsplenum  bisweilen
die  höchste  Verwaltungsinstanz  bildet,  führt  es  die  Geschäfte

 

7)  Die  zu  erledigende  Arbeit  wird  den  Ausschüssen  gewöhnlich  vom
Bundesratsplenum  bezw.  vom  Kaiser  zugewiesen.  Teilweise  wird  ihre
Tätigkeit  aber  auch  durch  die  Verfassung  oder  durch  Reichsgesetze  normiert.

8)  Vgl.  hierüber  Laband,  Staatsr.  I,  S.  285  f.;  Reichsstaatsr.,  S.  v1
v.  Rönne,  Staatsr.,  S.  210,  Verf.-Recht,  S.  152;  Arndt,  Staatsr.,  S.  8,
Komm.,  S.  119;  Seydel,  Komm.,  S.  150,  Jahrb.  III,  S.  295;  Jom.
Staatsr.  I,  S.  162;  Dambitsch,  S.  249;  v.  Jagemann,  S.  87;  Meder,
Lehrb.,  S.  438;  Riedel,  S.  27,  100;  Held,  S.  111;  Thudichum,  S.  113:
v.  Mohl,  S.  268;  Proebst,  S.  64;  Reincke,  Komm.,  S.  148;  Auerbadh
S.  104;  Roesler,  S.  16.

Sten.  Ver.,  S.  402.

10)  Vgl.  v.  Martitz,  S.  66;  Auerbach,  S.  64.