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eines Ministeriums, in welcher Hinsicht die Ausschüsse zum
Plenum in einem ähnlichen Verhältnisse stehen, wie die einzelnen
Minister zum Ministerkollegium. Eine selbständige Verwaltungs-
tätigkeit wie jene haben die Ausschüsse jedoch nicht. Sie sind
keine Behörde, die laufende Verwaltungsgeschäfte zu erledigen
hat. Viel treffender ist der Vergleich der Bundesratsausschüsse
mit den Kommissionen des Reichstages.)
III.. Ebenso wie das Bundesratsplenum tragen die Aus-
schüsse keine verfassungsmäßige Verantwortlichkeit.) weil die
Bundesratsbevollmächtigten nicht nach ihrer Ansicht, sondern
emäß Instruktionen abstimmen. Aus diesem Grunde waren
* im konst. Reichstage mit ihrer Errichtung nicht einver—
vieie 10, Diese Unverantwortlichkeit gilt aber nicht unbe—
l#ränkt sondern soweit die Bundesratsmitglieder die Instruktion
buemfazt haben, geht auch ihre politische Verantwortlichkeit.
IV. Die in Art. 8 aufgeführten Ausschüsse werden von
der Verfassung als dauernde bezeichnet. 6 Sie heißen auch
zudige oder ordentliche und bestehen für bestimmte Arten
stan Ges chäften. Fürst Bismarck hat sich über sie in der ersten
von des verfassungsberatenden Reichstags ) auf Ver-
Sitzung der Abg. v. Hammerstein und Twesten folgender-
anlassu Cezußert „Was den Ausdruck „dauernd“ anbelangt,
leis verselbe dahin gemeint gewesen, daß dies nicht Aus-
schüsse sein sollen, die einmal ad hoc zu einem bestimmten
Zweck gewählt werden, sondern solche Ausschüsse, welche stets
iltieren sollen:"0) ob sie auch dann in Tätigkeit sein sollen,
wenn der Bundesrat nicht versammelt ist, hängt von den Be-
schlüssen des Bundesrats ab und von der Bedürfnisfrage.“ Im
11) Westerkamp, S. 159; Zorn, Staatsr. I., S. 162; Laband, Staatsr. J,
S. 286; Twesten im verfassungsber. Reichstage, Sten. Ber., S. 355; Minister
Delbrück im Reichstage am 29. Mai 1873, Sten. Ber., S. 899.
12) So auch der Abg. v. Bennigsen im verfassungsber. Reichstage,
Verhandl. S. 376.
13) Vgl. die Abg. Schulze und Ree am 23. und 26. März 1867, Sten.
Ver., S. 339 und 356,
14) Am 26. März 1867, Sten. Ber. I, S. 355.
15) nicht fortwährend versammelt sein sollen.