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§ 14. Die Zusammensetzung:) der Ausschüsse.
I. Den Vorsitz in den dauernden Ausschüssen mit Aus-
nahme des Ausschusses für die auswärtigen Angelegenheiten
führt der Bevollmächtigte Preußens,?) in jenem der Vertreter
Bayerns.5)
II. Da die Ausschüsse „aus der Mitte“ des Bundesrates)
gebildet werden, so können nur Mitglieder des Bundesrats-
plenums Ausschußmitglieder sein.)) Die Mitgliederzahl der
dauernden Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung angegeben. )
Sie beträgt für sämtliche Ausschüsse sieben außer dem zweiten
und achten, dem Ausschuß für das Seewesen und die aus-
wärtigen Angelegenheiten, welche fünf Mitglieder zählen. Letztere
ahl war durch die Verfassung ursprünglich für die dauernden
Ausschüsse vorgesehen, da bestimmt war, daß in ihnen außer
dem Präsidium d. h. Preußen mindestens vier) Staaten ver-
treten sein mußten.) Innerhalb der Ausschüsse führt jeder
Staat nur eine Stimme.)) Diese Bestimmung beruht auf der
begutachtenden Tätigkeit der Ausschüsse. Bei der Erteilung
ines Rates bleibt die Machtstellung des äußernden Staates
. ßer Betracht. Die vorgenannte Beschränkung ist für den
euswärtigen Ausschuß verfassungsmäßig nicht besonders be-
simmt ist aber auch für diesen für eine etwaige Abstimmung
.
1) Die Zusammensetzung der in der Verfassung nicht angegebenen
gusschüsse bestimmt der Bundesrat selöst. «
2) § 19, Abs. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 1
3) 8 19, Abs. 2 « «» » ; Art. 8, Abs. 3 Reichs-
ung.
versass * 8, Abs. 1 Reichsvberfass.
5) Ebenso Lahand, Staatsr. I, S. 286; v. Seydel, Komm., S. 150,
Jahrb. III, S. 295; Dambitsch, S. 252. »
·«"6).§.1’7,Abs.1Geschäftsyrdw-fürdenBundesrat.Vgl.dazuden
Bundesratsbeschluß von 1871 (Prot. 8 21).
im Norddeutschen Bunde zwei.
8) Art. 8, Abs. 2, S. 1 Reichsverfass.
9) Art. 8, Abs. 2, S. 1 Reichsverfass.; § 19, Abs. 1, S. 1 Geschäfts-
ordn. f. d. Bundesrat. — Auch hier ist zu sagen, daß gemäß dem deut-
lichen Wortlaute der Verfassung nicht die Regierungen, sondern die Bundes-
staaten vertreten sind.
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