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anzunehmen. 0) Kreten mehrere Ausschüsse zu gemeinschaft-
licher Beratung zusammen, so hat jedes Mitglied eine Stimme. 1)
Mührend zur Antragstellung und Abstimmung nur eine
sehr beschränkte Anzahl von Staaten zugelassen ist, können auch
Nichtmitglieder sich an der Beratung beteiligen.
1. Auch in den Ausschüssen hat die Institution der Stell-
vertreter Eingang gefunden. So wird für den 4., 5. und 7. Aus-
schuß je ein Stellvertreter, für den 3., 6. und 9. werden deren
zwei gewählt. 12) Die M kehrzahl der Einzelstaaten ist in den
Bundesrats ausschüssen gewöhnlich durch stellvertretende Bevoll-
mächtigte beteiligt, die ebenfalls die Instruktion ihrer Landes-
herrn oder der hanseatischen Senate auszuführen haben.
Sobald die Stellvertreter an den Ausschußberatungen teil-
nehmen, treten sie an die Stelle von Hauptbevollmächtigten. u)
Im Gegensatz zum Bundesratsplenum, wo jeder stimm-
führende Bevollmächtigte, um eine Vertretung des Bundesstaats
jederzeit zu ermöglichen, einen anderen substituieren kann, ist
in den Ausschüssen bei Verhinderung eines Staates eine Substi-
tution beschränkt 11) insofern, als der Bundesrat das Recht hat,
Stellvertreter zu bestellen d. h. Ausschußmitglieder zu ernennen.
Und diese Befugnis hat er, wie gleich zu erörtern sein wird,
nicht hinsichtlich der Bundesglieder, denen verfassungsmäßig die
Beteiligung an bestimmten Ausschüssen zugesichert worden ist.
2. Auf Vorschlag des Ausschußvorsitzenden erfolgt die
Wahl eines Mitgliedes zum Referenten durch Vereinbarung,
10) Der genannte Grundsatz ist durch die Geschäftsordnung für alle
Ausschüsse aufgestellt. (§ 19, Abs. 1, S. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.)
11) § 19, Abs. 1, S. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. — Der Fall,
daß eine Sache verschiedenen Ausschüssen zugleich überwiesen wird, kommt
sehr oft vor, wenn die Kompetenz von mehreren berührt wird. So wird
z. B. ein Zollvertrag zur Beratung dem Handels= und Zollausschuß und
aus finanziellen Rücksichten auch noch dem Ausschuß für das Rechnungs-
wesen übergeben werden.
12) § 17, Abs. 2. Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. — Die Wahl von
Stellvertretern wurde erst später beschlossen. (Prot. von 1871, ⅛ 307.)
13) § 18, Abs. 3 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
14) A. A. v. Jagemann, S. 86, der jede Substitution in den Aus-
schüssen für unmöglich hält, da als Stellvertreter ein anderer, im voraus
bestimmter Staat eintrete. Vgl. dagegen Vogels, S. 16, A. 2.