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Württemberg und Sachsen vertragsmäßig zugesichert erhalten,
daß sie in dem Ausschuß für Landheer und Festungen ver-
treten sein würden. 22)
b. Was nun das Ernennungsrecht des Kaisers anbelangt,
so ist zu sagen, daß ihm für den Militärausschuß hinsichtlich
Bayerns eine solche Befugnis nicht zusteht, weil nach Art. 8
Abs. 2 S. 2 nur „die übrigen Mitglieder“ vom Kaiser er-
nannt werden. Dagegen würde ihm dies verfassungsmäßig
bezüglich der württembergischen und sächsischen Vertreter erlaubt
sein, da hier sein Ernennungsrecht nur beschränkt ist. In
Wirklichkeit aber benennt der Kaiser nur die Staaten außer
Bayern, die vertreten sein sollen und läßt die Person des Be—
vollmächtigten durch die Regierungen bestimmen.“) Dasselbe
Verfahren findet bei dem Ausschuß für das Seewesen statt.
e. Eine Sonderstellung auch in der Besetzung hat der
Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten. Dieser existierte
noch nicht in der Verfassung des Nordd. Bundes, sondern er
ist erst auf Grund des Versailler Vertrages vom 23. November
1870, II 8 629 als eine Konzession an Bayern in die Reichs-
verfassung aufgenommen worden.
Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus je einem Bevoll—
mächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg
und zwei vom Bundesrate alljährlich?s) zu wählenden Ver—
tretern anderer Bundesstaaten.?s) Den Vorsitz führt, wie oben
schon erwähnt, Bayern.?7) Preußen ist bei dem Ausschusse
nicht beteiligt. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 3 Reichsverf.
bringt insofern eine Anderung gegenüber den Versailler Ver-
22) Dieses Vorrecht ist auch schon durch die Selbständigkeit der Militär-
verwaltung Sachsens und Württembergs praktisch geboten.
23) Laband, Staatsr. I, S. 289. Dieser führt als Beispiele die Pro-
tokolle 1871 § 32, 1874 § 5, 1875 § 177 an.
24) Vgl. hierzu Delbrück in der 2. außerord. Session des Reichstags
1870, S. 69, 141; S. W. Busch, Die Kämpfe um die Reichsverfassung, S. 91f.
25) nicht bei jeder Session.
260) Auch hier werden in Wirklichkeit nur die Staaten benannt. —
Verfassungsgemäß kann auch Preußen in diesen Ausschuß gewählt werden,
(Zorn, Staatsr. 1I, S. 105), praktisch ist dies nach der Bestimmung des
Ausschusses ausgeschlossen. (Seydel, Jahrb. III, S. 296; Komm., S. 151.)
27) Art. 8, Abs. 3 Reichsverfass.