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trägen, als hier in Ziffer II § 6 Abs. 4
mächtigten von Bayern, Sach nur die Bevoll-
waren, während die Verfalsoien 10 nx vorgesehen
vollmächtigten anderer Bundesstaaten hinzufägt. - ͤwer Be-
Zusatz geschah auf Wunsch mehrerer Einzelstaaten #nnrne
stimmung der beiden Vertragskontrahenten. 5
. d. Von den bezeichneten Ausnahmen abgesehen:) erfolgt
die Besetzung der Ausschüsse durch Wahl des Bundesrates
Diese erfolgt durch absoluten Mehrheitsbeschluß in geheimer
Abstimmung.259) Ergibt der erste Wahlgang keinen Erfolg, so
findet eine zweite Wahl statt, bei welcher die relative Stimmen=
mehrheit und bei Stimmengleichheit, soweit nötig, das Los
entscheidet.“) Die Stimmenverteilung ist bei der Ausschußwahl
die gleiche wie sonst. Ebenso können auch hier die Stimmen
der Staaten nur einheitlich abgegeben werden. Daraus ist zu
entnehmen, daß bei Staaten, die mehrere Stimmen und Be-
vollmächtigte im Bundesrate haben, nur die stimmführenden
Bevollmächtigten an der Wahl teilnehmen dürfen, da wegen
der geheimen Abstimmung ein Verstoß gegen das Prinzip der
einheitlichen Stimmenabgabe nicht zu konstatieren wäre. 31)
Die gemäß Art. 8 Abs. 2 vom Bundesrate zu wählenden
Mitglieder der Ausschüsse werden nach einem Bundesrats-
beschluß, 37) den die Geschäftsordnung des Bundesrats 33) auf-
genommen hat, nicht persönlich aus den Bundesratsmitgliedern
gewählt, sondern bei der Abstimmung im Bundesrate werden
nur die Staaten 4) bezeichnet, welche in dem Ausschuß vertreten
sein sollen. Die Ernennung der in den Ausschuß abzuordnenden
Bevollmächtigten bzw. der Stellvertreter steht den Landes-
regierungen zu, denen es dann frei steht, die ihnen am geeig-
— “
— 28) Gewählt werden demnach die Mitglieder des 3., 4., 5., 6., 7.,
10. und 11. Ausschusses, zweier Mitglieder des 8. und die betreffenden
tellvertreter.
29) § 18, Abs. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
30) § 18, Abs. 2, S. 2 „ „„ „ ; Prot. 1872, § 87.
St 30 § 18, Abs. 2, S. 1 „ „ Vgl. Laband,
aatsr. L, S. 288 * 5% „ „
5 von 1872 (Prot. § 87). Vagl. Laband, Staatsr. I., S. 287.
34) 918. Abs. 2 und 3 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
worunter sich auch Elsaß-Lothringen befinden kann.