Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

— 134 — 
netsten erscheinende Persönlichkeit zu entsenden. Der Wortlaut 
der Verfassung stimmt mit diesem Verfahren nicht überein.?) 
Hiernach soll der Bundesrat selbst seine Mitglieder den Aus- 
schüssen zuteilen, weil er die geeignetste Stelle hiefür ist. 
Allerdings bietet der jetzige Modus den Vorteil, daß die 
Regierungen ihre Vertreter jederzeit abberufen können, ohne 
daß eine Neuwahl seitens des Bundesrates erforderlich ist. 
Dann ist aber auch die Persönlichkeit des Boevollmächtigten 
nicht von so großer Bedentung, da er nur ein Werkzeng seines 
Absendestaats und an dessen Instruktion gebunden ist. Das 
Hauptgewicht liegt sonach auf der Bezeichnung der Staaten, 
die dem Bundesrate selbst verblieben ist. 
Aus der bezeichneten indirekten Wahlart ergibt sich, daß 
bei den Ausschüssen, deren Staatenbeteiligung fest bestimmt ist. 
in Ansehung dieser Staaten keine Wahl seitens des Bundes- 
rates stattfinden kann. Dies ist der Fall bezüglich Preußens 
für alle Ausschüsse außer dem für die auswärtigen Angelegen- 
heiten. Dasselbe gilt für letzteren, hinsichtlich, Bayerns, Sachsens 
und Württembergs. 
e. Zu erwähnen ist noch, daß bei Ausscheiden eines 
Mitglieds aus einem Ausschusse während des Jahres eine 
Neuwahl nicht stattfindet. In einem solchen Falle ist vielmehr 
der Staat, der das ausgeschiedene Mitglied abordnete, berechtigt, 
einen andern an dessen Stelle zu ernennen. Die zur Bestimmung 
eines Ausschußmitgliedes ermächtigende Wahl behält ihre Wirk.- 
samkeit demnach für die Dauer eines Jahres. 
III. „Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten 
nötigen Beamten zur Verfügung gestellt.“ 30) Ob dies von 
seiten des Reichs oder der Einzelstaaten geschieht, ist nicht 
näher bestimmt. Daraus ist wohl zu entnehmen, daß bei vor- 
liegendem Bedürfnis nicht allein das Reich, sondern auch die 
Gliedstaaten das Recht haben, für ihre Bevollmächtigten die 
  
35) Laband, Staatsr. I, S. 287, Reichsstaatsr., S. 71; Hänel, Stud. II, 
S. 30, A. 1; Binding, Bundesrat und Staatsgerichtshöfe, Jur. Zeit. 1899, 
S. 72; Westerkamp, S. 290, A. 8S. A. A. Seydel, Komm., S. 151, Jahrb. III. 
S. 278 f.; Meher, Lehrb., 437. 
36) Art. 8, Abs. 4 Reichsverfass.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.