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nötigen Beamten zu stellen. 307) Darauf deutet auch die Vor-
schrift der Geschäftsordnung hin, welche besagt, daß die Ausschuß-
mitglieder sich bei den Beratungen der Hülfe geeigneter Be-
amten bedienen dürfen. 35) Es kommen hier nicht nur Büro-
unterbeamten in Betracht, die ständig in Tätigkeit sind, sondern
auch für bestimmte Einzelfälle zur Bearbeitung spezieller Fach-
fragen und Auskunfterteilung herangezogene Sachverständige,
so die Dezernenten der Ministerien und Regierungskommissare.)
Regelmäßig wird jedoch der Bundesrat zur Materialsammlung
wecks Vorbereitung seiner Beschlüsse wie z. B. zur Beschaffung
von Statistiken oder Enqueten sich der Vermittlung des Reichs—
kanzlers bedienen, der seinerseits diese Angelegenheiten durch
seine ihm untergebenen Reichsbehörden besorgen läßt oder sie
den Einzelstaatsregierungen zur Erledigung übergibt.
Die zur Unterstützung herangezogenen Beamten haben nicht
die Befugnis, in den Ausschüssen eine Stimme zu führen, was
auch mit ihrer Stellung nicht vereinbar wäre. %
Aufgaben der Bundesratsausschüsse.
n der Reichsverfassung ist nicht ausdrücklich angegeben,
velchee allgemeine Aufgabe der Bundesratsausschüsse sein
aon. Es ist zu scheiden zwischen übre Haupt= und Grund-
ol, 160 die ihnen den Chararter von Kommissionen vielkövftger
Versammlungen verleiht, nämlich die Vorberatung der Plenar-
beschlüsse des Bundesrates:) durch Anfertigung von Berichten
.
4 3. Zweiseldaft ist ob die Ausschüsse direkt oder nur durch Vermitt-
lung des Reichskanzlers die einzelstaatlichen Regierungen um Überlassung
6 ebildeter Beamten ersuchen kann.
ianeter, technisch vorg
- 19, Abs. 6, S. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
39) Vgl. Laband, Staatsr. I. S. 288; Dambitsch, S. 257.
40) § 19, Abs. 6, S. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
1) Das Hauptgewicht der bundesratlichen Tätigkeit liegt heute un-
streitig bei den Ausschüssen. Es ist hier wie überall bei Erledigung der
Geschäfte vermittelst Kommissionen. Das Plenum beschließt gewöhnlich
nach den Anträgen der Ausschüsse, um nicht die Angelegenheiten wieder
durcharbeiten zu müssen. Nur kleine Verbesserungen werden sich auch im
Plenum noch leicht durchführen lassen. So hat auch Fürst Bismarck ver-
schiedentlich die tatsächliche Bedeutung der Ausschüsse hervorgehoben und
§ 15. Die