Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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und Anträgen?) für das Plenum, und den ihnen durch Sonder— 
bestimmungen der Verfassung oder anderer Reichsgesetze zuge— 
wiesenen Einzelarbeiten. 
II. So soll der Bundesratsausschuß für Zoll= und Steuer- 
wesen erst vernommen werden, ehe die Reichsbeamten, durch 
die der Kaiser die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei 
Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern 
(Art. 35 Reichsverf.) überwacht, den Zoll= und Steuerämtern 
und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten beigeordnet 
werden..) Auf dieser Funktion des Ausschusses beruht die 
Vorschrift der Geschäftsordnung"), wonach der Reichskanzler 
die Pflicht hat, den Ausschuß für Zoll= und Steuerwesen immer- 
während über die Berichte der vorbezeichneten Beamten auf 
dem Laufenden zu halten und ihn über Personaländerungen 
bei diesen Beamten zu hören. 
Dieser Ausschuß hat in Verbindung mit dem für Handel 
und Verkehr, falls der Bundesrat nicht versammelt und die 
Angelegenheit eine dringliche ist, das Recht, über Verwaltungs- 
vorschriften und Einrichtungen, die zur Ausführung der im 
Art. 35 Reichsverf. bezeichneten Gesetze dienen, zu beschließen.) 
Solche Beschlüsse sind dem Bundesrat aber zum Zweck seiner 
nachträglichen Genehmigung bei seinem nächsten Zusammen- 
treten vorzulegen.5) Falls ein schriftlicher Bericht über die zur 
Berichterstattung überwiesenen Gegenstände seitens des Aus- 
schusses für Zoll= und Steuerwesen nicht erstattet wird, so kann 
  
zugleich die richtige Auswahl der in sie entsandten Personen betont, trotz- 
dem sie an ihre Instruktionen gebunden seien. Als besonders wünschens- 
wert hob er die persönliche Anteilnahme der leitenden Minister bei wich- 
tigen Angelegenheiten hervor. (Vgl. seine Ausführungen in der Sitzung 
des preußischen Abg.-Hauses am 25. Jan. 1873, Sten. Ber., S. 765 b und 
im Reichstage am 5. Mai 1881, Sten. Ber., S. 969.) 1 
2) Ob im Einzelfalle dem Bundesrat eine Sache mündlich oder 
schriftlich vorgetragen werden soll, entscheidet der Ausschuß selbst, falls 
nicht das Plenum eine Formvorschrift diesbezüglich bei der UÜberweisung 
der Angelegenheit gegeben hat. (§ 19, Abs. 5 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.) 
3) Art. 36, Abs. 2 Reichsverfass. 
4) § 21, Abs. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. » 
5) § 21, Abs. 2, S. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. Vgl. dazn 
Art. 36, Abs. 3 Reichsverfass. 
6) § 21, Abs. 2, S. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
	        
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