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und Anträgen?) für das Plenum, und den ihnen durch Sonder—
bestimmungen der Verfassung oder anderer Reichsgesetze zuge—
wiesenen Einzelarbeiten.
II. So soll der Bundesratsausschuß für Zoll= und Steuer-
wesen erst vernommen werden, ehe die Reichsbeamten, durch
die der Kaiser die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei
Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern
(Art. 35 Reichsverf.) überwacht, den Zoll= und Steuerämtern
und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten beigeordnet
werden..) Auf dieser Funktion des Ausschusses beruht die
Vorschrift der Geschäftsordnung"), wonach der Reichskanzler
die Pflicht hat, den Ausschuß für Zoll= und Steuerwesen immer-
während über die Berichte der vorbezeichneten Beamten auf
dem Laufenden zu halten und ihn über Personaländerungen
bei diesen Beamten zu hören.
Dieser Ausschuß hat in Verbindung mit dem für Handel
und Verkehr, falls der Bundesrat nicht versammelt und die
Angelegenheit eine dringliche ist, das Recht, über Verwaltungs-
vorschriften und Einrichtungen, die zur Ausführung der im
Art. 35 Reichsverf. bezeichneten Gesetze dienen, zu beschließen.)
Solche Beschlüsse sind dem Bundesrat aber zum Zweck seiner
nachträglichen Genehmigung bei seinem nächsten Zusammen-
treten vorzulegen.5) Falls ein schriftlicher Bericht über die zur
Berichterstattung überwiesenen Gegenstände seitens des Aus-
schusses für Zoll= und Steuerwesen nicht erstattet wird, so kann
zugleich die richtige Auswahl der in sie entsandten Personen betont, trotz-
dem sie an ihre Instruktionen gebunden seien. Als besonders wünschens-
wert hob er die persönliche Anteilnahme der leitenden Minister bei wich-
tigen Angelegenheiten hervor. (Vgl. seine Ausführungen in der Sitzung
des preußischen Abg.-Hauses am 25. Jan. 1873, Sten. Ber., S. 765 b und
im Reichstage am 5. Mai 1881, Sten. Ber., S. 969.) 1
2) Ob im Einzelfalle dem Bundesrat eine Sache mündlich oder
schriftlich vorgetragen werden soll, entscheidet der Ausschuß selbst, falls
nicht das Plenum eine Formvorschrift diesbezüglich bei der UÜberweisung
der Angelegenheit gegeben hat. (§ 19, Abs. 5 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.)
3) Art. 36, Abs. 2 Reichsverfass.
4) § 21, Abs. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. »
5) § 21, Abs. 2, S. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. Vgl. dazn
Art. 36, Abs. 3 Reichsverfass.
6) § 21, Abs. 2, S. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.