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dieser seine Anträge nebst kurzer Darlegung der bestehenden
Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in ein
Protokoll aufnehmen und dieses dem Plenum zur Beschluß—
fassung vorlegen.'“) Dies gilt auch für solche Fälle, in denen
nicht allein der dritte Ausschuß, sondern neben ihm noch andere
tätig werden.-)
III. Auch der Ausschuß für das Rechnungswesen hat
nach Art. 39 Reichsverf. nicht eine rein berichtende Tätigkeit,
sondern er hat außerdem die Kontrolle über die ganze Finanz-
wirtschaft der Zoll= und Steuerverwaltung.
1. So hat er nach dieser Vorschrift die Rechnung vor-
läufig zu prüfen, welche die Bundesstaaten über die finanziellen
Ergebnisse der Zoll= und Steuerverwaltung durch ihre Direktiv=
behörden nach Quartal= und Jahresabschlüssen übersichtlich ge-
ordnet, zu legen haben. Nachdem diese lbersichten an den
Bundesratsausschuß für das Rechnungswesen eingesandt worden
sind, setzt dieser von drei zu drei Monaten die von den Kassen
der Einzelstaaten der Reichskasse schuldigen Beträge vorläufig
fest, benachrichtigt hierüber durch den Reichskanzler den Bundes-
rat und die Bundesstaaten und bereitet alljährlich die Fest-
stellung der Beträge nebst seinen eigenen hinzugefügten Be-
merkungen dem Bundesrate vor, der im Plenum endgültig
hierüber beschließt.) Zu erwähnen ist hier, daß der Ausschuß
für das Rechnungswesen in dieser Hinsicht Nachfolger des
früheren Zentralbüros des Zollvereins geworden ist, das von
1833 bis 1872 bestand. 0) Der Ausschuß bedient sich zu seiner
Tätigkeit des Zoll= und Steuerrechnungsbüros des Reichs-
a amts. »
sch ba Ferner hat der Ausschuß für das Rechnungswesen
den Entwurf des Reichshaushalts-Etats 11) und die Jahres-
D 8 22, Abs. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
8) 8 22, Abs. 2 u. 7 i1½% u
9) Art. 39, Abs. 1 und 2 Reichsverfass.; § 23, Z. 2 Geschäftsordu. f.
d. Bundesrat. Vgl. dazu Art. 17 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli
1867; Art. 40 Reichsverfass.
10) Art. 29 des Zollvereinsvertrags vom 16. Mai 1865.
11) Bei diesem sind aber die bei den einzelnen Etatstiteln beteiligten
anderen Ausschüsse ins Einvernehmen zu setzen.