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rechnung über die Verwendung der Einnahmen des Reiches
nach Vorlegung durch den Reichskanzler zu prüfen und zur
Beschlußnahme durch das Bundesratsplenum vorzubereiten. 1)
3. Im übrigen hat der Ausschuß für das Rechnungswesen
sich über das Kassen= und Rechnungswesen des Reiches zu
unterrichten. 15)
IV. Durch Art. 46 Abs. 1 Reichsverf. wurde einem
Bundesratsausschusse, nämlich dem für Eisenbahnen, Post und
Telegraphen ein unmittelbares Vorschlagsrecht beim Kaiser ein-
geräumt. Ehe dieser bei eintretenden Notständen, so vor allem
bei Lebensmittelteuerung, einen niedrigen Spezialtarif für Lebens-
mitteleisenbahntransport einführt, so ist der fünfte Ausschuß
vorerst hierüber zu vernehmen. 1)
V. Ebenso ist der Ausschuß für Handel und Verkehr bei
Anstellung von Konsuln durch den Kaiser vorher zu hören, ½
wobei jener sein Gutachten abgibt. Eine weitergehende Kom-
petenz läßt sich aus dem Recht dieses Ausschusses nicht her-
leiten. Außerdem wirkt der Ausschuß bei der Feststellung der
Konsulargerichtsbezirke durch den Kaiser mit.
VI. Als letzte Sonderbestimmung der Reichsverfassung
betr. die Funktionen der Bundesratsausschüsse ist noch an-
zuführen, daß der Ausschuß für das Landheer und die Festungen
zwecks Erhaltung der Einheit des deutschen Heeres in Admi-
nistration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung die dies-
bezüglichen Verfügungen der preußischen Militärverwaltung für
die preußische Armee den Kommandeuren der noch bestehenden
selbständigen Kontingente mitzuteilen hat. 160) Die Art der Be-
nachrichtigung durch das Büro des Militärausschusses muß als
reine Höflichkeitsform aufgefaßt werden. Im übrigen ist die
Bestimmung heute ohne praktische Bedeutung. u)
129 § 23, Z. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
13) § 23, 8. 8 „ „2
14) Der Kaiser braucht den betr. Vorschlag des Ausschusses natürlich
nicht zu befolgen, wenn er nicht will. — Vgl. auch Sten. Ber. des Reichs-
tags 1897, S. 526.
15) Art. 56, Abs. 1 Reichsverfass. Vgl. dazu die Verhandlungen vom
15. Nov. 1870, ad 6; Schlußprot. vom 25. Nov. 1870, ad le.
16) Art. 63, Abs. 5 Reichsverfass.
17) Betr. Bayern vgl. den Vertrag betr. den Beitritt Bayerns zur
Verfassung des Deutschen Bundes vom. 23. Nov. 1870 III S 5 III Abl. 6,