Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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VII. Es ist oben schon erwähnt worden, daß die auf 
8 66 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes gegründeten Rekurse!) 
vom Bundesratsvorsitzenden ohne Vortrag im Plenum dem 
Ausschuß für Justizwesen überwiesen werden. 10) Vom Vor- 
sitzenden desselben wird ein Referent ernannt, der durch die 
einschlägigen Akten sowie eine Außerung der obersten ent- 
scheidenden Reichsbehörde informiert wird.20) Uber die Be- 
schlußnahme wird ein Protokoll errichtet, welches einerseits die 
hierfür leitend gewesenen tatsächlichen und rechtlichen Momente, 
anderseits das Abstimmungsverhältnis umfaßt.21) Im allge- 
meinen wird seitens des Ausschusses an den Bundesrat münd- 
lich berichtet..) ov » » 
VIII. Es bleibt noch übrig, einiges über den Ausschuß 
uswärtigen Angelegenheiten und seinen Zweck zu be— 
Wie schon erwähnt, ist Preußen in diesem Ausschusse 
weder vertreten noch führt es den Vorsitz. Das hat seins 
Grund darin, weil der Ausschuß keinen unmittelbaren Einfluß 
uf die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten, z. B. auf 
6. Instruktion der Gesandten, hat,2) sondern er dient nur 
die Informierung der Einzelregierungen über die auswärtigen 
zurn ungen des Reiches, was durch den Reichskanzler im 
Antrage des Kaisers geschieht. . Hier macht die Reichsregierung 
Mitteilungen über die auswärtige Lage und hier haben ander- 
seits die Einzelstaaten die Möglichkeit, ihre ansichten und 
Wünsche über die Handhabung der auswärtigen Politik kund- 
zutun. Inwieweit diese Anregungen der Bundesstaaten von 
für die a 
merken. 
betr Württemberg vgl. die Militärkonvention zwischen dem Nordd. Bunde 
rd Württemberg vom 21./25. Nov. 1870, Art. 15, Abs. 1, betr. Sachsen 
vor die Militärkonvention zwischen Preußen und Sachsen vom 7. Februar 
1867, Art. 2. 
18) RNG#Bl. 1907, S. 259. 
19) § 10, Abs. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 
20) 8 10, Abs. 2 « »» » 
21) 8 10, Abs. 8 „ „ 5/ · 
22) 8 10, Abs. 4 5/ „ „/ 1 — Vgl. Laband. 
Staatsr. I, S. 280, A. 5. 
23) Diese ist gemäß Art. 11 Reichsverfass. allein Sache des Kaisers 
ohne Beteiligung des Bundesrates, außer wenn es sich um Vertrags- 
abschlüsse aus dem Bereich der Gesetzgebung handelt. Diese werden von 
den Kusschuse bearbeitet, zu dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit 
gehört. « ·
	        
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