Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Geschäftsordnung des Bundesrates bestätigt worden,:) worin 
bestimmt ist, daß die Bundesratsausschüsse sich „am Sitze des 
Bundesrates“ versammeln.“) 
II. Unabhängiger vom Bundesratsplenum sind die dau- 
ernden Ausschüsse bezüglich ihrer Tagungszeit, da sie auch 
dann zusammentreten können, wenn das Plenum nicht ver- 
sammelt ist, zwischen den Bundesratssessionen.) Dies hat 
durch Fürst Bismarck für den diplomatischen Ausschuß im 
Reichstage 6) seine ausdrückliche Bestätigung erfahren. Beginn 
und Schluß der Tagungszeit der Ausschüsse ist vom Bundes- 
rate selbst, nicht vom Kaiser oder Reichskanzler abhängig. ¾ 
Die Mitglieder der Ausschüsse sind entweder ständig am 
Sitze des Bundesrates, also in Berlin, anwesend oder sie 
werden auf bestimmte Zeit, vom Ausschußvorsitzenden einge— 
laden, dorthin zur Geschäftserledigung berufen. Das ist lediglich 
Zweckmäßigkeits- und Bedürfnisfrage. ) 
Falls in der Zwischenzeit von den Ausschüssen an das 
Plenum schriftlich Bericht erstattet wird, so wird hiermit nicht 
gewartet, bis der Bundesrat wieder eröffnet ist, sondern die 
Drucklegung und Verteilung geschieht sofort. ) 
III. Wenn auch im allgemeinen die einem Ausschuß über— 
wiesenen Aufgaben von diesem nicht endgültig erledigt werden, 
  
âô„ — —— 
bs. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 
i Staatsr. I, S. 253 f.; v. Seydel, Komm., S 152, 
Jahrb. III, S. 296; Dambitsch, S. 256. 
Jahr ¾ 6 20, Abs. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. — Vgl. Fürst Bis- 
marck im verfassungsberatenden Reichstage, Sten. Ber., S. 356. 6 
6) Sitzung vom 4. Dezember 1874, Sten. Ber., S. 484. Fürst Bis- 
marck erklärte hier, daß der Ausschuß in voller Wirksamkeit bestehe und 
zusammentrete, so oft eines der Mitglieder auf Berufung antrage oder der 
baherische Bundesratsgesandte ihn berufe, was vielleicht schwierig sei, 
wenn der Bundesrat überhaupt nicht versammelt ist, jedoch auch dann 
tunlich sei; der Ausschuß werde zusammentreten, so oft das Bedürfnis dazu 
vorliege. 
tlieg. Fürst Bismarck im verfassungsberatenden Reichstage, Sten. Ber. 
S. 355 f.: „Das Präsidium nimmt nicht das Recht in Anspruch, diese Aus- 
schüsse auf eigene Hand, ohne den Willen des Bundesrates zu berufen und 
tagen zu lassen.“ 
8) § 20, Abs. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 
9) § 20, Abs. 3 „ 
?“ „)
	        
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