Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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welche für sich nach ihrer persönlichen Überzeugung stimmen, 
aber nicht nach Instruktionen ihrer heimischen Regierung. Auch 
hier besteht also eine äußere Ahnlichkeit, indem Bundesrat und 
Staatenhaus 12) das einzelstaatliche Element zur Geltung 
bringen. Diese zufällige Ahnlichkeit kann aber eine Gleich- 
stellung der Institutionen nicht rechtfertigen. ) 
Auch Wünsche auf Errichtung eines Staatenhauses konnten 
leicht als unerfüllbar nach= und abgewiesen werden, da einer- 
seits der Bundesrat den föderativen Bestrebungen im Reiche 
genugsam entgegenkomme, anderseits die Bundesfürsten sich mit 
der dadurch bedingten Verminderung ihres Einflusses auf die 
Reichsregierung im Bundesrat schwerlich einverstanden er- 
klären würden. 15 
3. Der Vergleich des Bundesrats mit einem Staatsrat 
kann sich auch nur auf äußere Ubereinstimmungen stützen. 
Allerdings muß auch der Bundesrat wie der Staatsrat bis- 
weilen dem Kaiser beratend zur Seite stehen. 12) Aber er 
unterstützt den Kaiser nicht als einen Sonverän, weil dieser 
nicht Monarch des Reiches ist, sondern er ist selbst Repräsen- 
tant des Trägers der Reichsgewalt, und als solcher faßt er 
selbst Beschlüsse. Die Fälle, wo er neben dem Kaiser als 
dessen Berater tätig wird, treten übrigens hinter seiner sonstigen 
selbständigen Tätigkeit durchaus zurück. 
4. Am ehesten verständlich ist der Vergleich des Bundes- 
rates mit einem Bundesministerium. 10) Vor allem deshalb, 
weil seine Mitglieder dem Reichstage gegenüber die Stelle einer 
Regierung einnehmen und er wie im Ministerium den Abschluß 
und die höchste Spitze der Verwaltungsorganisation bildet. 1) 
  
12) Vgl. über den Unterschied zwischen Staatenhaus und Bundesrat 
Fürst Bismarck im Reichstage am 19. April 1871, Sten. Ber. S. 298. 
13) Der Bundesrat in der Schweiz hat mit der deutschen Einrichtung 
nur den Namen gemeinsam; er ist dort eine Art Ministerkollegium. (Bun- 
desverf. vom 29. Mai 1874, Art. 95 f.) 
14) v. Mohl, S. 231. 
15) Vgl. Art. 11 Reichsverf. — Kliemke, S. 48; F. Müller, S. 42. 
16) Vgl. Westerkamp, S. 114, 154; Schulze, Lehrb. II, S. 48; Laband, 
Staatsr. I, S. 236; Zorn, Staatsr. I, S. 152; v. Jagemann, S. 95 f.; 
v. Rönne, Staatsr., S. 195; Martitz, S. 66 f. 
17) Bornhak, S. 154.
	        
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