Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

— 20 — 
verleiten. Gerade wie im alten Deutschen Reiche der Kaiser 
als solcher keine Stimme hatte, sondern nur als Fürst— seines 
Stammlandes im Reichstage vertreten war, so hat der Kaiser 
heute nur in seiner Eigenschaft .als König von Preußen, als 
Oberhaupt und Vertreter des Staates Preußen, dem als 
Bundesmitglied 17 Stimmen im Bundesrate zustehen, das 
Recht, cine entsprechende Anzahl Vertreter zum Bundesrate 
zu entsenden. 
c. Auch Elsaß-Lothringen hatte früher seit 1879 nur die 
Befugnis, Kommissare, die des Stimmrechts nicht teilhaftig 
warcn, in den Bundesrat abzuordnen, bis es im Jahre 1911 
cine bundesstaatsähnliche Stellung erhiclt") und somit auch 
drei beschließende Stimmen im Bundcsrate, die jedoch nicht 
die Vollkraft der übrigen Stimmen haben. ) v 
d. Mocyer 50) zählt verschicdene Gründce auf, weshalb im. 
Bundesrate nicht die Staaten, sondern die verbündeten Mon-P 
archen und Senate zwar nicht als persönlich Berechtigte sondern 
als Staatsoberhäupter, als Repräsentanten ihrer Staaien ver- 
treten seien. So ist vor allem seine Einwendung betrefss. 
Lauenburg dadurch zu widerlegen, daß die Stimme Holsleins 
im Bundestage gemäs, dem Proitokoll der Bundesverjassung 
vom 5. November 1810, 8 3, S. 11 pro indliviso auch für 
Lauenburg galt. m) 
Die Anhänger der eben besimittenen Aufssassung stutzen sich 
auch auf den CEingang der Versassung, wo „als vertrags- 
schließende Kontrahenten, also als Mitglieder nicht die Staaten, 
sondern die Monarchen und Senate aufgeführt“ sind. Aber 
damit ist nicht gesagt, daß letztere dadurch auch Mitglieder des 
Bundes werden; denn da die Staaten als juristische Personen 
des öfsentlichen Rechts nicht selbst handeln können, so haben 
sie Vertreter, Organe und das sind in den monarchischen Staaten 
18) R. G. über die Verf. Els.-Lotbr. vom 31. Mai 1911 (N. G. Bl. 
225.) 
19) Val. Hubrich, Verf.-Recht, S. 129. 
50) Mener. Lebrb., S. 130. 
51) Laband. Staater. I. S. 240, Kr. 5, in Hirths Annalen VII, 
1510, Nr. 1; v. Rönne, Staatsr. S. 198; Kliemke. S. 16; Reinke. 
02 
22 f. 
## 
4 
#ren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.