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verleiten. Gerade wie im alten Deutschen Reiche der Kaiser
als solcher keine Stimme hatte, sondern nur als Fürst— seines
Stammlandes im Reichstage vertreten war, so hat der Kaiser
heute nur in seiner Eigenschaft .als König von Preußen, als
Oberhaupt und Vertreter des Staates Preußen, dem als
Bundesmitglied 17 Stimmen im Bundesrate zustehen, das
Recht, cine entsprechende Anzahl Vertreter zum Bundesrate
zu entsenden.
c. Auch Elsaß-Lothringen hatte früher seit 1879 nur die
Befugnis, Kommissare, die des Stimmrechts nicht teilhaftig
warcn, in den Bundesrat abzuordnen, bis es im Jahre 1911
cine bundesstaatsähnliche Stellung erhiclt") und somit auch
drei beschließende Stimmen im Bundcsrate, die jedoch nicht
die Vollkraft der übrigen Stimmen haben. ) v
d. Mocyer 50) zählt verschicdene Gründce auf, weshalb im.
Bundesrate nicht die Staaten, sondern die verbündeten Mon-P
archen und Senate zwar nicht als persönlich Berechtigte sondern
als Staatsoberhäupter, als Repräsentanten ihrer Staaien ver-
treten seien. So ist vor allem seine Einwendung betrefss.
Lauenburg dadurch zu widerlegen, daß die Stimme Holsleins
im Bundestage gemäs, dem Proitokoll der Bundesverjassung
vom 5. November 1810, 8 3, S. 11 pro indliviso auch für
Lauenburg galt. m)
Die Anhänger der eben besimittenen Aufssassung stutzen sich
auch auf den CEingang der Versassung, wo „als vertrags-
schließende Kontrahenten, also als Mitglieder nicht die Staaten,
sondern die Monarchen und Senate aufgeführt“ sind. Aber
damit ist nicht gesagt, daß letztere dadurch auch Mitglieder des
Bundes werden; denn da die Staaten als juristische Personen
des öfsentlichen Rechts nicht selbst handeln können, so haben
sie Vertreter, Organe und das sind in den monarchischen Staaten
18) R. G. über die Verf. Els.-Lotbr. vom 31. Mai 1911 (N. G. Bl.
225.)
19) Val. Hubrich, Verf.-Recht, S. 129.
50) Mener. Lebrb., S. 130.
51) Laband. Staater. I. S. 240, Kr. 5, in Hirths Annalen VII,
1510, Nr. 1; v. Rönne, Staatsr. S. 198; Kliemke. S. 16; Reinke.
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