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Bundesrate und die Leitung der Geschäfte des Bundesrates
steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen
ist. (Art. 15, Abs. 1.) Daraus folgt, daß der Reichskanzler
immer zugleich preußischer Bevollmächtigter zum Bundesrat
sein muß, da der Kaiser als solcher keine Bundesratsmitglieder
ernennen kann, nur der König von Preußen.“ Dieser Schlusß
ist nicht klar. Wenn der Kaiser ein außerpreußisches Mitglied
des Bundesrates zum Reichskanzler wählte, so ernennt er damit
kein außerpreußisches Bundesratsmitglied, sondern ein außer-
preußisches M titglied zum Reichskanzler. Damit würde er
trotzdem der Verfassung gerecht werden.
br. Als Argument für die Ansicht Labands führt Meyer
die Entwicklungsgeschichte des Reichskanzleramtes au. 15) Er
fagt hier, der Reichskanzler sollte nach dem Entwurf der Nord-
deutschen Bundesverfassung nur Vorsitzender und preußischer
Bevollmächtigter zum Bundesrate sein und etwa die Stellung
eines Bundespräsidialgesandten bekleiden, 14) erst durch den kon-
stitnierenden Reichstag habe er auf einen Antrag Bennigsens 15)
die Stellung als leitender Reichsminister und oberster Verwal-
tungsbeamter erhalten, 10) während seine ursprüngliche Position
unverändert blieb. u)
Bundesratsmitglied und wird vom Kaiser ernannt. (Absatz 1.) Da nun
der Kaiser als solcher keine Bundesratsbevollmächtigte ernennen kann,
sondern nur als König von Preußen, so ergibt sich, daß der Reichskanzler
prenßischer Präsidialgesandter sein muß.“ Ebenso Proebst zu Art. 15,
Anm. 3, S. 69. Dagegen Kliemke, S. 22f.
13) Meyer, Lehrb., S. 433, Nr. 6; Hänel, Stud. II, S. 14, 17 f.;
Dambitsch, S. 319; Rosenberg, S. 12; Graßmann im Arch. für öffentl.
Recht XI, S. 300 f. «
14) Vgl. hierzu die Worte Bismarcks im Reichstage am 5. März
1878, Sten. Ber., S. 342. Nach ihm war der Kanzler gemäß dem Ent-
wurfe „einfach das, was man in Frankfurt in bundestäglichen Zeiten einen
Präsidialgesandten nannte, der seine Instruktionen von dem preußischen
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu empfangen hatte und der
nebenher das Präsidium im Bundesrat hatte.“
15) Drucks. des verfassungsber. Reichstags Nr. 48, S. 56, Sten.
Ber., S. 4083.
16) Hierzu bemerkt Bismarck in der obenerwähnten Sitzung: „Nun
wurde durch den Art. 17 die Bedeutung des Reichskanzlers plötzlich zu der
eines kontrasignierenden Ministers und nach der ganzen Stellung nicht