c#. Einen noch klareren Beweis für hie Ansicht, bah
Reichskanzler auch preußischer Bevollmächtigter zum Faunbes
rate sein müsse, bietet aber die Bestimmung bes haycrisch#=
Schlusßprotokolls vom 23. November 1870, Ziffer IX, 9e
so ausgelegt werden kann, daß der Bunbesratsporsitz nur t
Recht Preußens sein soll und nicht allein auf bem Amte
Reichslanzlers bernht. ½) . !47½“°
#. Zorn ) gibt noch einen anderen Grun, weshal#
der Vorsitz im Vundesrate nur einem preußischen Bevollmäch-
tigten zustehen kann; denn der zum Reichskanzler ernannt=
Bevollmächtigte eines andern Staates könnte jederzeit von 9°#
Oberhaupt desselben abberusen werden. Falls nun der Kaiser
den Reichskanzler in seiner Stellung als Vorsitzender des
Bundesrates beließe, so wäre der Reichskanzler nicht Mitglied
des Bundesrates. Dies ist aber nach Art. 15 Reichsvers. un-
statthaft.20) Auf diese Weise stände es der Regierung des Ab-
sendestaates frei, dem Kaiser den von ihm bestimmten Reichs-
kanzler zu entziehen. »
el.AberauchaussojtstigenzzolitischenGründentjtes
dringend wünschenswert, daß der Reichskanzler auch die Stel-
lung als preußischer Bevollmächtigter bekleidet. Denn gemäß
mehr eines Unterstaatssekretärs für deutsche Angelegenheiten im auswär-
tigen preußischen Ministerium, wie es ursprünglich die Meinung war,
sondern zu der eines leitenden Reichsministers heraufgehoben.“ (Vgl.
Laband, Staatsr. I., S. 3760.)
17) Der betr. Art. 12 des Entwurfs der Nordd. Bundesverf. lautete:
„Das Präsidium ernennt den Bundeskanzler, welcher im Bundesrate den
Vorsitz führt und die Geschäfte leitet.“ Das Präsidium war der Staat
Preußen und der Bundeskanzler dessen Vertreter und in dieser Eigenschaft
Bundesratsvorsitzender. (Vgl. Hänel, Stud. II, S. 24f; Rosenberg, S. 3f.
Vgl. hierzu die Beratungen des konst. Reichstags vom 23., 26. u. 27. März
1867, besonders die Erklärungen Bismarcks als Präsident der Bundes-
kommissarien. (Sten. Ber., S. 376 f., 393, 397.)
18) Laband, Staatsr. I, S. 279; v. Seydel, Jahrb. III, S. 293;
Meyer, Lehrb., S. 438. A. A. Kliemke, S. 23 f., A. 4; Hänel, Stud. II,
S. 256; Hensel in Hirths Ann. 1882, S. 24.
19) Zorn, Staatsr. I, S. 160; ebenso Laband, Staatsr. I, S. 377.
Val. Kliemke, S. 24 1
20) Daher kann der Kaiser auch selbst den Reichskanzler als Bundes-
ratsbevollmächtigten nicht abberufen und als Bundesratsvorsitzenden belassen.