Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Art. 17 Reichsverf. ist der Reichskanzler auch Reichsminister 
und vertritt als solcher die Ansichten der kaiserlichen Regierung. 
Falls er nun als auszerpreußischer Bevollmächtigter nach den 
Instruktionen seiner Regierung abstimmen müßte, dann könnte 
der Fall eintreten, daß er damit mit der Abstimmung der 
preußischen Bevollmächtigten, die vom König von Preußen und 
damit auch vom Kaiser instruiert sind, kollidiert. 
. k. Politisch notwendig ist es auch, daß der Reichskansler 
(leitender) preußischer Minister ist, damit er nicht als Reichs- 
minister von einem einzelstaatlichen Ministerium Instruktionen 
empfängt, woran er nicht selbst mitgewirkt hat und dadurch 
von diesem abhängig wird.#1) 
u. Aus den angegebenen Gründen folgt, daß der Reichs- 
kanzler oder Bundesratsvorsitzende zugleich (nicht als solcher) 
preußischer Bevollmächtigter sein muß, was auch wieder Hensel,) 
der ja auch das Erfordernis der Mitgliedschaft des Reichskanzlers 
im Bundesrate in Abrede stellt, bestreitet. 2.) Er erklärt, daß 
21) Laband, Staatsr. I, S. 378; Graßmann im Archiv für öffentl. 
Recht XI, S. 334 f.; Seydel, Komm., S. 178; Bauer, S. 11; Fürst Bis- 
marck im Reichstage am 5. März 1878, Sten. Ber., S. 342: „Darauf trat 
auch die von mir sofort erkannte Notwendigkeit ein, daß der Reichs- 
kanzler und der preußische Ministerpräsident ein und dieselbe Person sein 
müßten.“ 
22) Hensel, Annalen d. D. Reiches 1882, S. 23 f., Thudichum, S. 130; 
Dambitsch, S. 316 f. Dagegen Schulze, Lehrb. II, S. 91; v. Kirchenheim, 
S. 312; Hänel, Stud. II, S. 26 f.; Rosenberg, S. 11 f.; Proebst, S. 69; 
Fischer, S. 143; Anschütz, Enz., S. 548; Herwegen, S. 49; Arndt, Staatsr., 
S. 97, Komm. zu Art. 15, Nr. 1; Graßmann im Arch. für öff. Recht XI, 
S. 332 f.; Bauer, S. 10: Seydel, Komm., S. 169, Krit. V. J. Schr. V, 
S. 273 f.; Meyer, Lehrb., S. 433; Zorn, Komm. zu Art. 15, Nr. 1; Preuß. 
Zeitschr. für die ges. Staatsw. XIV, S. 433, 445 f. Recht zu geben ist in- 
dessen Hensel, Hirths Ann. 1882, S. 11 gegenüber Hänel und Schulze mit 
seiner scharfen Scheidung zwischen der Führung der Präsidialstimme und 
des Bundesratsvorsitzes. Erstere steht als die Stimme des Bundespräsi- 
diums immer Preußen zu. 
23) Zweifelhaft Bismarck in der Reichstagssitzung vom 24. Jan. 1882: 
„Der Reichskanzler hat den Vorsitz, aber wenn es Seine Maoajestät der 
Kaiser nicht für gut findet, einen der preußischen Bevollmächtigten im 
Bundesrat zum Reichskanzler zu ernennen, weil vielleicht keiner derselben 
ihm dazu geeignet erscheint, dann ist es sehr fraglich, ob der Reichskanzler 
hier das Vergnügen haben kann, zu reden.“
	        
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