Volltext : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Art.  17  Reichsverf.  ist  der  Reichskanzler  auch  Reichsminister
und  vertritt  als  solcher  die  Ansichten  der  kaiserlichen  Regierung.
Falls  er  nun  als  auszerpreußischer  Bevollmächtigter  nach  den
Instruktionen  seiner  Regierung  abstimmen  müßte,  dann  könnte
der  Fall  eintreten,  daß  er  damit  mit  der  Abstimmung  der
preußischen  Bevollmächtigten,  die  vom  König  von  Preußen  und
damit  auch  vom  Kaiser  instruiert  sind,  kollidiert.

.  k.  Politisch  notwendig  ist  es  auch,  daß  der  Reichskansler
(leitender)  preußischer  Minister  ist,  damit  er  nicht  als  Reichsminister
  von  einem  einzelstaatlichen  Ministerium  Instruktionen
empfängt,  woran  er  nicht  selbst  mitgewirkt  hat  und  dadurch
von  diesem  abhängig  wird.#1)

u.  Aus  den  angegebenen  Gründen  folgt,  daß  der  Reichskanzler
  oder  Bundesratsvorsitzende  zugleich  (nicht  als  solcher)
preußischer  Bevollmächtigter  sein  muß,  was  auch  wieder  Hensel,)
der  ja  auch  das  Erfordernis  der  Mitgliedschaft  des  Reichskanzlers
im  Bundesrate  in  Abrede  stellt,  bestreitet.  2.)  Er  erklärt,  daß

21)  Laband,  Staatsr.  I,  S.  378;  Graßmann  im  Archiv  für  öffentl.
Recht  XI,  S.  334  f.;  Seydel,  Komm.,  S.  178;  Bauer,  S.  11;  Fürst  Bismarck
  im  Reichstage  am  5.  März  1878,  Sten.  Ber.,  S.  342:  „Darauf  trat
auch  die  von  mir  sofort  erkannte  Notwendigkeit  ein,  daß  der  Reichskanzler
  und  der  preußische  Ministerpräsident  ein  und  dieselbe  Person  sein
müßten.“

22)  Hensel,  Annalen  d.  D.  Reiches  1882,  S.  23  f.,  Thudichum,  S.  130;
Dambitsch,  S.  316  f.  Dagegen  Schulze,  Lehrb.  II,  S.  91;  v.  Kirchenheim,
S.  312;  Hänel,  Stud.  II,  S.  26  f.;  Rosenberg,  S.  11  f.;  Proebst,  S.  69;
Fischer,  S.  143;  Anschütz,  Enz.,  S.  548;  Herwegen,  S.  49;  Arndt,  Staatsr.,
S.  97,  Komm.  zu  Art.  15,  Nr.  1;  Graßmann  im  Arch.  für  öff.  Recht  XI,
S.  332  f.;  Bauer,  S.  10:  Seydel,  Komm.,  S.  169,  Krit.  V.  J.  Schr.  V,
S.  273  f.;  Meyer,  Lehrb.,  S.  433;  Zorn,  Komm.  zu  Art.  15,  Nr.  1;  Preuß.
Zeitschr.  für  die  ges.  Staatsw.  XIV,  S.  433,  445  f.  Recht  zu  geben  ist  indessen
  Hensel,  Hirths  Ann.  1882,  S.  11  gegenüber  Hänel  und  Schulze  mit
seiner  scharfen  Scheidung  zwischen  der  Führung  der  Präsidialstimme  und
des  Bundesratsvorsitzes.  Erstere  steht  als  die  Stimme  des  Bundespräsidiums
  immer  Preußen  zu.

23)  Zweifelhaft  Bismarck  in  der  Reichstagssitzung  vom  24.  Jan.  1882:
„Der  Reichskanzler  hat  den  Vorsitz,  aber  wenn  es  Seine  Maoajestät  der
Kaiser  nicht  für  gut  findet,  einen  der  preußischen  Bevollmächtigten  im
Bundesrat  zum  Reichskanzler  zu  ernennen,  weil  vielleicht  keiner  derselben
ihm  dazu  geeignet  erscheint,  dann  ist  es  sehr  fraglich,  ob  der  Reichskanzler
hier  das  Vergnügen  haben  kann,  zu  reden.“