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kanzlers?) und die Verhinderung des letzteren. Vo##n ihm 9°#
also die Initiative aus, sodas, ohne seinen Antrag Per Kaip#
keinen Stellvertreter erneunen dars.?0) Damit ist jenoch nich
ausgedrückt, daß bei vorliegendem Antrag des Reichtam#st
der Kaiser einen Stellvertreter ernennen muß, vielmehr beett
die Möglichkeit, die das Gesetz nicht ausschließt, daß der -
abgelehnt wird. Über das Vorliegen einer Vehinderung Dan
der Reichskanzler tatsächlich allein zu urteilen, besonders harliben,
ob die Behinderung nur vorübergehend oder durch sortbamerm
Umstände, so namentlich durch Geschäftsüberbürdung, veranlas
se.?) Der Vizekanzler ist zum Bundesratsvorsitze auch olu-
Substitutionsvollmacht des Reichskanzlers berechtigt, da ihm
ipso jure das Recht hierauf zuerkannt worden ist.“)
d. Auch während der Dauer der Stellvertretung kam
der Reichskanzler jede Amtshandlung, also auch den Vorsitz im
Bundesrat, wann und so oft er will, übernehmen.“)
G. Die Aufhebung der Stellvertretung geschieht ebenso
wie ihre Begründung durch einen Erlaß des Kaisers.“)
54) Dieser Antrag bezieht sich auch auf die Person des Vertreters.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so bleibt flür den Kanzler nur der
Rücktritt offen. (Zorn, Staatsr. I, S. 263; Joel in Hirths Ann. 18785,
S. 766; Dambitsch, S. 379.)
55) Man hat in dem Recht des Reichskanzlers eine Verletzung des
monarchischen Prinzips sehen wollen. (Abg. Windthorst, Sten. Ber. 1878,
S. 431. Dieses wurde schon von dem Abg. Lasker, Sten. Ber., S. 432
widerlegt.) 1
56) Vgl. die Worte des Abg. Lasker, Sten. Ber. 1878, S. 389, der
ausführt, „daß unter Behinderung nicht bloß ein gewisser persönlicher Zu-
stand, etwa die Abwesenheit oder der Gesundheitszustand des Reichskanzlers,
sondern die ganze moralische und geistige Möglichkeit, ob der Reichskanzler
alle Pflichten seines Amtes erfüllen kann, zu erstehen ist.“ Dazu auch
v. Bennigsen, S. 332.
57) Ebenso Seydel, Jahrb. III, S. 20 f.; Hensel, a. a. O., S. 59;
Vogels, S. 29; Laband, Staatsr. I, S. 280; Meyer, Lehrb., S. 462,
Nr. 9; Dambitsch, S. 823. A. A. Schulze, Lehrb. II, S. 97; Zonrn,
Staatsr., S. 162, 204 . - "
58)§3St.V.Ges.
59) Derselben Ansicht war Fürst Vismarck auf eine Anfrage des Abg.
v. Vennigsen im Reichstage am 5. März 1878, Sten. Ber., S. 346.