Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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praktisch nur sehr schwer durchzuführen und daher unpraktisch 
sein würde. Sicher ist jedenfalls, daß durch derartige Gesetze 
der Einzelstaaten die Reichsgesetzgebung tatsächlich von der Mit- 
wirkung der Einzellegislaturen abhängig würde. Die Landtage 
bekämen hierdurch auf die Tätigkeit des Bundesrates selbst einen 
Einfluß, der sogar durch allgemeine Versagung der Zustimmung 
zur Instruktion einen Stillstand dieses wichtigen Reichsorgans 
zustandebringen könnte. Aber diese Macht, welche jedenfalls 
den Absichten der Verfassung widersprechen würde, haben auch 
jetzt schon die Einzelregierungen. Deshalb darf und kann aber 
aus der Verfassung ein Verbot zu der eben bezeichneten Landes- 
gesetzgebung nicht hergeleitet werden, weil dadurch den Grund- 
lagen der Reichsverfassung Gefahr entstehen könnte. Im übrigen 
wird einer derartigen Gefahr das Reich selbst durch eine Ver- 
fassungsänderung zu begegnen in der Lage sein. 
Die Folge der Außerachtlassung des durch ein Landes- 
gesetz zugelassenen Zustimmungsrechts der Volksvertretung 
würde aber nur eine innerstaatliche Verantwortlichkeit der betr. 
Regierung sein, dagegen würde nicht die Gültigkeit der Stimm- 
abgabe des Bevollmächtigten im Bundesrate oder gar des 
Bundesratsbeschlusses selbst in Frage gestellt werden können; 
denn dem Bundesrate gegenüber vertritt nur der Bevollmächtigte 
den Einzelstaat und ausschließlich die Bundesratsabstimmung 
gilt als Wille der Bundesstaaten. 41) T 
Es ist an dieser Stelle noch als historische Reminiszenz 
zu erwähnen, daß, als im Jahre 1884 der preußische Staats- 
rat einberufen wurde, dieser gemäß der Eröffnungsrede des 
damaligen Kronprinzen auch über die Stimmführung Preußens 
im Bundesrat gutachtlich gehört werden sollte, „so oft die Be- 
  
41) Einige Schriftsteller wie Zorn, Staatsr. I. S. 134 f.; Seulen, 
S. 41 f. sind der Ansicht, daß die Zustimmung zur Abänderung eines 
Sonderrechts aus der Sphäre der Gesetzgebung immer der Mitwirkung 
der gesetzgebenden Faktoren des Bundesstaats bedürfe, ohne welche staats- 
rechtlich keine. Instruktion vorhanden und eine Abstimmung im Bundesrat 
nichtig sei. Dieser Auffassung ist aber nicht beizupflichten. Es liegt kein 
Grund vor, eine Abweichung von der oben festgestellten Form anzunehmen. 
Es ist nur bestimmt, daß zur Abänderung eines Reservatrechts die Zustim- 
mung des bisher Berechtigten erforderlich sei, die durch seinen Vertreter 
im Bundesrate geschieht. · 
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