Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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gierungen auf bestimmte Personen ausgestellt sind. ) Eine 
Ausnahme davon macht aber der Absatz 2 dieses Paragraphen, 
wonach ein Bevollmächtigter selbst bei Verhinderung den Ver- 
treter eines anderen Bundesstaates für eine Sitzung substituieren 
lam, sodaß dieser solange ebenfalls mehrere Einzelstaaten vertritt. 
Das Institut der Doppelbevollmächtigten ist in der Schwierig- 
keit für die kleineren Staaten begründet, einen besonderen Ver- 
treter nach Berlin zum Bundesrate zu entsenden, was eine 
erhebliche pekuniäre Belastung für sie ausmacht. Diese 
Schwierigkeit war natürlich im Reichstage des alten Deutschen 
Reiches') und im Bundestage noch erheblich größer, sodaß 
man bei jenem auf mancherlei Auskunftsmittel sann, bei der 
Bundesversammlung sich dadurch half, daß man die Kuriat- 
stimmen durch einen gemeinsamen Gesandten zusammenfaßte- 
Bei Nichtentsendung eines besonderen Bevollmächtigten von 
seiten eines Einzelstaates ist eine dreifache Möglichkeit gegeben. 
Entweder bleibt der betr. Staat im Bundesrate ohne Vertretung 
oder es erfolgt eine schriftliche Abstimmung durch die Regierung 
ohne Bevollmächtigten oder der Bundesstaat wird durch den 
Vertreter eines anderen Gliedstaates mitvertreten. 
  
85) Die Doppelvertretung kann auch so erfolgen, daß ein Bevollmäch- 
tigter eines Staates zugleich stellvertretender Bevollmächtigter eines andern 
Staates ist oder daß stellvertretende Bevollmächtigte für mehrere Staaten 
bestellt werden. Es ist nicht richtig, wenn Perels, Stellv. Bevollm., S. 278 
erklärt, „die Anerkennung dieses Verhältnisses als eines rechtlich begrün- 
deten, würde hinsichtlich des Gerichtsstandes und der Zuständigkeit zur Ge- 
nehmigung einer von der Regel abweichenden Vernehmung als Zenge oder 
Sachverständiger zu schlechthin unsinnigen Konsequenzen führen.“ Richtig 
ist allerdings die Folgerung, die er hieraus ziehen will, aber was den Ge- 
richtsstand anbelangt, so befindet sich dieser für die nichtpreußischen Bundes- 
ratsmitglieder im Heimatsstaate, d. h. dem Staate, dem das Mitglied an- 
gehört. Ebenso wird die Genehmigung im Heimatsstaate entweder vom 
Landesherrn oder vom Senate erteilt. 
86) So haben die Kleinstaaten Thüringens meistenteils einen gemein- 
samen Bevollmächtigten, was ebenfalls bei den Hansastädten der Fall ist. 
87) Wegen häusiger Abwesenheit der Reichsstände auf dem ehemaligen 
Reichstage entwickelte sich die Einrichtung der Beibriefe, durch welche die 
Zustimmung der bei einem Beschlusse nicht beteiligt gewesenen Reichsstände 
eingeholt wurde, daneben war es aber auch schon üblich, daß manche gar 
nicht durch besondere Gesandten beim Reichstage vertreten waren, sondern 
die Gesandten eines andern Reichsstandes mit ihrer Stimmführung betrauten.
	        
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