a. Der erstgenannte Weg scheint der am wenigsten
gangbare und für Reich und Einzelstaaten nachteiligste zu sein.
Abgesehen davon, daß Meinungsverschiedenheiten über die Ver-
tretungepflicht der Staaten bestehen, ist es nicht angängig, daß
ein Bundesglied das wichtige Mitgliedschaftsrecht der Vertretung
im Bundesrate ohne seine Schuld verliert, daß ferner die durch
die Reichsverfassung festgelegten Abstimmungsverhältnisse im
Bundesrate verändert werden.
h. Auch über die Frage, ob eine schriftliche Abstimmung
der Regierungen unter Ausschaltung der Bevollmächtigten zu
einem Bundesratsbeschlusse ausreichend ist, herrscht Streit. Be—
jaht man diese Frage, die später noch ausführlicher zu unter—
suchen ist, dann kann allerdings der genannten Schwierigkeit
auch so begegnet werden. Auf die Dauer ist aber doch wohl
eine derartige Beteiligung an der Reichsregierung unmöglich,
weil damit der direkte Zusammenhang unter den Bundes-
mitgliedern zerrissen wird, der betr. Bundesstaat an den Be-
ratungen nicht teilnehmen könnte und auch sonstige Geschäfte
seinerseits nicht erledigen kann.
c. Gegenüber den beiden ersten Möglichkeiten, die Schwierig-
keit der dauernden Entsendung eines für jeden Staat separaten
Bevollmächtigten zu beheben, erscheint die Einrichtung der Doppel-
vertretung mehrerer Staaten zwar als eine Unregelmäßigkeit,
aber als diejenige, die am unschädlichsten ist und dem Wesen
der Verfassung am meisten entspricht. Hier ist der betr. Glied-
staat vertreten bei den Beratungen, bei den Abstimmungen
und bei allen anderen Bundesratsgeschäften. Dabei kommt
die Meinung des Einzelstaates ungehindert zum Ausdruck, da
der Bevollmächtigte für jeden von ihm vertretenen Staat ge-
sondert gemäß seiner Instruktion (vielleicht verschieden) abstimmen
kann und muß.)
3. Noch eine andere Einrichtung ist zu erwähnen, die,
weil man sie zur Zeit des Norddeutschen Bundes noch nicht
kannte, in der Reichsverfassung nicht erwähnt wird, sondern im
88) Dies verstößt nicht gegen das Prinzip der einheitlichen Stimmen-
abgabe; denn hier vertritt das Bundesratsmitglied mehrere Staaten und
hat verschiedene Instruktionen erhalten. Nicht die Bevollmächtigten, sondern
die Staaten stimmen ab.