Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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verfaff. ist die Vertreterhöchstzahl der Bundesstaaten festgelegt 
worden. Wenn nun daneben noch stellvertretende Bevoll- 
mächtigte von seiten der Einzelstaaten ernannt werden, dann 
wird dadurch nicht, wenn auch die Gesammtzahl der Bevoll-= 
mächtigten die Höchstzahl übersteigt, gegen Art. 6 Reichsverfass. 
verstoßen, weil die stellvertretenden Bevollmächtigten gemäß 
§ 1 Geschäftsordn. erst „bei Verhinderung von Hauptbevoll- 
mächtigten als Mitglieder in den Bundesrat eintreten“"“ 
Daraus folgt, daß die stellvertretenden Bevollmächtigten als 
solche noch gar nicht Mitglieder des Bundesrates sind, sondern 
dies erst bei Verhinderung der Hauptbevollmächtigten werden, 
sodaß durch ihre Ernennung die Zahl der Bundesratsmitglieder 
nicht berührt wird. 20) Art. 6 Abs. 2 Reichsverfass. hat aber 
nur Bundesratsmitglieder im Auge, was aus seiner Verbindung 
mit Abs. 1 hervorgeht. 
Hiernach haben die Stellvertreter nur dann die rechtliche 
Stellung der Hauptbevollmächtigten, wenn sie diese vertreten- 
Falsch ist die Ansicht, es habe sich das Gewohnheitsrecht her- 
ausgebildet, daß der Bundesrat aus den Haupt= und stellver- 
tretenden Bevollmächtigten bestehe, sodaß ihre Gesamtzahl die 
den einzelnen Staaten zugebilligte Stimmenzahl nicht über- 
steigen dürfe. Dies gilt nur für die Hauptbevollmächtigten, 
während Stellvertreter in unbeschränkter Anzahl ernannt werden 
dürfen, ohne daß dies rechtswidrig ist. Erst dann läge ein 
Verstoß gegen Art. 6 Reichsverfass. vor, falls bei Verhinderung 
von Bevollmächtigten eine größere Anzahl von stellvertretenden 
Bevollmächtigten als Bundesratsmitglieder aufträten, mit a. W., 
nicht die Ernennung der stellvertretenden Bevollmächtigten, 
sondern die Vertretung der Hauptbevollmächtigten kann einen 
Verstoß gegen die Verfassung herbeiführen. Darum sagt Seydel “#) 
mit Recht: „Es besteht kein innerer Grund, warum es den 
Staaten, besonders jenen mit nur einer Stimme verwehrt sein 
soll, für den Fall der Behinderung ihres Gesandten Vorsorge 
zu treffen.“ Zwar sagt § 4 Abs. 1 Geschäftsordn.: „Stellver- 
98) In einem solchen Falle ist keine besondere Erklärung der Regie- 
rung oder des Hauptbevollmächtigten nötig, sondern bei dessen Verhinde- 
rung tritt die Stellvertretung von selbst in Kraft. 
99) A. A. Laband, Jur. Zeit. Sp. 8, Staatsr. I, S. 246. 
 
	        
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