Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

— 66 — 
tretende Bevollmächtigte, welche nicht an die Stelle von Haupt— 
bevollmächtigten getreten sind, können den Sitzungen des Bun— 
desrats und der Ausschüsse anwohnen, ohne an den Beratungen 
teilzunehmen“; dadurch werden die stellvertretenden Bevoll— 
mächtigten aber nicht Mitglieder des Bundesrats, ihre Voll— 
macht berechtigt sie nicht dazu, an den Beratungen und noch 
weniger der Abstimmung teilzunehmen, sondern sie dürfen den 
Sitzungen zwecks ihrer Information nur „anwohnen“, d. h. ohne 
an den Verhandlungen und Beschlußfassungen sich aktiv zu be— 
teiligen. 100) Erst bei Verhinderung der Hauptbevollmächtigten 
treten sie vollständig in deren Rechte und Pflichten ein. 
c. Die Sorge für die Vertretung der Bundesratsbevoll- 
mächtigten ist nicht, wie anfangs, so geregelt, daß für den Fall 
der Verhinderung eines bestimmten Bevollmächtigten ein be- 
stimmter Vertreter ernannt wird, 101) sondern es werden außer 
den Hauptbevollmächtigten eine Anzahl von Stellvertretern be- 
stellt. Es muß dann vorher von der Regierung des betr. 
Staates festgesetzt werden, in welcher Folge bei Verhinderung 
von Hauptbevollmächtigten die Stellvertreter in den Bundes- 
rat einzutreten haben. 2) Ist dies nicht geschehen, so wird 
von der Regierung oder vom Hauptbevollmächtigten im Falle 
der ihm hierzu übertragenen Befugnis ein Substitut zur Fort- 
führung der Geschäfte bestimmt. « 
Die stellvertretenden Bevollmäch 
· tigten sind natürlich Ver— 
treter der Einzelstaaten, 
nicht der Hauptbevollmächtigten, was 
  
100) Vgl. Laband, Jur. Zeit. Sp. 8. 
101) Hier lautet die dem Stellvertreter erteilte Vollmacht nicht ab- 
strakt, sondern konkret. (Vgl. dagegen die jetzige abstrakte Ernennungs- 
urkunde, wie Perels sie S. 264 f. wiedergibt.) So wurde auch früher in 
den Mitgliederverzeichnissen des Bundesrats der Name des Hauptbevoll- 
mächtigten mit dem Zusatz „in dessen Verhinderung“ angeführt, während 
seit 1873 (für Preußen seit 1878) das zusammengefaßte Verzeichnis der 
Hauptbevollmächtigten des Einzelstaats dem Verzeichnis der Stellvertreter 
des betr. Staats unter der Überschrift „in deren Abwesenheit“, später 
„Stellvertreter“ oder „Vertreter“ gegenübergestellt wird. (Vgl. Handbuch 
für das Deutsche Reich und Perels, Stellv. Bevollm., S. 263.) 
102) Generelle Ressortstellvertreter sind abzulehnen, weil sie im Falle 
von Kompetenzstreitigkeiten eine schwere Gefahr für den ordentlichen Ge- 
schäftsgang des Bundesrats bilden würden. (Vgl. Vogels, S. 17.) 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.