Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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auch in ihrer Stellung zu den Absendestaaten zum Ausdruck 
kommt. Die Abstimmung der Stellvertreter ist demnach nicht 
eine solche der Hauptbevollmächtigten, sondern wirkt gerade 
wie deren Abstimmung direkt für und wider den Absendestaat. *% 
d. Der Hauptgrund für die Ernennung von stellvertretenden 
Bevollmächtigten liegt nicht, wie es gemäß dem Wortlaute der 
Geschäftsordnung scheinen könnte, in der Vertretung von ver- 
hinderten Hauptbevollmächtigten, sondern in der Schwierigkeit, 
die immer wachsenden Aufgaben im Bundesrate ordnnugs- 
mäßig und insbesondere sachverständig zu erledigen. Die Ge- 
schäfte des Bundesrates waren mit der Zeit derartig manmg- 
faltig und verwickelt geworden, daß die Einzelstaaten vor die 
Wahl gestellt waren, entweder immerfort je nach den vor- 
liegenden Geschäftsaufgaben die Bevollmächtigten umzuwechseln, 
was besonders bei den nur eine oder wenige Stimmen führenden 
Bundesgliedern nötig war, oder aber ständige Vertreter der 
Bevollmächtigten zu ernennen. Es werden besonders die Unter- 
staatssekretäre und Direktoren der Reichsämter als stellvertretende 
Bevollmächtigte für die Bundesratsarbeiten herangezogen und 
als Fachspezialisten verwandt. 
e. Auf diese Weise werden die stellvertretenden Bevoll- 
mächtigten zum Bundesrat nicht nur bei Verhinderung der 
Hauptbevollmächtigten tätig, sondern sie sind sonst gewisser- 
maßen Hilfsarbeiter, ja in neuerer Zeit nehmen sie sogar neben 
den Hauptbevollmächtigten an den Bundesratsverhandlungen 
als Berichterstatter der Ausschüsse oder, um deren Anträge 
auseinanderzusetzen, teil, was aber gegen § 4 Abs. 1 Geschäfts- 
ordn. verstößt. Ihre Stellung hat sich überhaupt so verschoben, 
daß der Nachdruck nicht mehr auf dem „stellvertretend“ liegt, 
sondern daß sich praktisch der Unterschied zwischen Haupt= und 
stellvertretenden Bevollmächtigten immer mehr verwischt hat. 10#) 
So unterzeichnen letztere, wie aus den Bundesratsdrucksachen 
hervorgeht, Anträge sowohl ohne Hinzufügung ihrer Eigenschaft 
als Stellvertreter als auch manchmal zusammen mit den stimm- 
führenden Bevollmächtigten. 
103) Perels, Stellv. Bevollm., S. 264 f.; Vogels, S. 15. 
104) Perels, Stellv. Bevollm., S. 265.
	        
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