Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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nur einheitlich für oder wider die eingebrachten Anträge ab— 
gegeben werden können.) So hat im Grunde genommen 
jeder Staat nur eine Stimme, die einheitlich abgegeben, aber 
verschieden bewertet wird, wie z. B. die Stimme des größten 
Territoriums, Preußen, siebzehnfach zählt, während dagegen 
die der 17 kleinsten Staaten nur einfach berechnet wird. Tie 
in Art. 6 Abs. 1 Reichsverfass. angegebenen Zahlen bezeichnen 
lediglich den rechtlichen Wert der einzelnen Stimmen. 
II. Dem Reiche gegenüber entspricht die Ausübung des 
Stimmrechts im Bundesrate nicht die verfassungsmäßige Rechts- 
pflicht der Einzelstaaten, dieses Recht auch auszuüben.") In 
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages befand sich 
zwar ein mittelbarer Zwang zur Beteiligung an der Abstimmung 
insofern, als die Stimme des Bundestagsgesandten, der im 
Verhinderungsfalle entweder keinen andern Gesandten substi- 
tuiert und dies dem Vorsitzenden nicht angezeigt hatte oder 
ohne von der Bundesversammlung für genügend erkannten 
Grund sich der Abstimmung enthielt, zur Vervollständigung 
der Mehrheit oder Einstimmigkeit zugezählt wurde. Eine der- 
artige Bestimmung ist in das heutige Reichsrecht nicht über- 
nommen worden, wo jeglicher, auch indirekter Zwang, zur 
Ausübung des Stimmrechts fehlt. Dies ergibt sich schon in- 
  
3) Einander sich widersprechende Stimmen mehrerer Vertreter eines 
Bundesstaates sind daher ohne Wirkung und bei der Abstimmung nicht mit- 
zuzählen. (Art. 7, Abs. 3, S. 2 Reichsverfass. — Vgl. Arndt, Staatsr., 
S. 94; v. Seydel, Komm., S. 133; Reincke, Komm., S. 136.) Praktisch 
kommt der Fall nicht in Betracht, da es natürlich ausgeschlossen ist, daß 
eine Regierung ihre Stimmen verschieden instruiert. " 
4) So Meyer, Lehrb., S. 431; Reincke, Komm., S. 136; v. Seydel, 
Komm., S. 135, Jahrb. III. S. 280; Kliemke, S. 20; Loening, S. 61; 
Westphal, S. 74; Dambitsch, S. 245; Arndt, Staatsr., S. 93 f.; Sauter, 
S. 20; Laband, Staatsr. I, S. 240—42, Reichsstaatsr., S. 62. A. A. Her- 
wegen, S. 44 f.; F. Müller, S. 29; Reincke, Der alte Reichst. u. der neue 
B., S. 30; Zorn, Staatsr. I., S. 157, der im äußersten Fall sogar eine 
Bundesexekution gemäß Art. 19 für zulässig erachtet. Es liegt aber keine 
„verfassungsmäßige Bundespflicht“ vor, sonst hätte sie die Reichsverfassung 
den Bundesgliedern ausdrücklich und klar auferlegen müssen. Auch wäre 
bei vorliegendem Exekutionsrecht, bei einem solchen unmittelbaren Zwang, 
das heutige Reichsrecht weiter gegangen als das Recht des Deutschen 
Bundes, was nicht anzunehmen ist, sondern erst bewiesen werden müßte.
	        
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