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dlrekt aus der Bestimmung der Versassung üÜber nichtvertretene
Stimmen. „Nicht vertretene oder nicht instruierte Stimmen?)
werden nicht gezählt.““") Die Unterlassung der Teilnahme an
den Verhandlungen und Beschlüssen des Bundeßbrates hat dem-
nach vielleicht politische,') aber keinerlei Rechtonachteile zur
Folge.) Art. 7 enthält als einzige Konsequenz der Nichtver-
tretung oder einstruktion") den Nachteil für den betr. Staat,
daß seine Stimme nicht gezählt, also weder den Antragstellern
noch ihren Gegnern angerechnet wird. Aus dieser Bestimmung
folgt aber weiter, daß kein Bundesratsmitglied unter Hinweis
auf seine Instruktionslosigkeit eine Vertagung der Abstimmung
verlangen kann, und zwar deshalb, weil die Instruktionser=
teilung an die Bundesratsbevollmächtigten lediglich eine innere
Angelegenheit der Einzelstaaten ist und das Reich nicht berührt.
Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 will aber nicht besagen, daß
auf Grund der Worte „nicht instruierte Stimmen werden nicht
gezählt“ der Bundesrat das Recht oder die Pflicht habe, die
5) Allerdings muß hier vorausgesetzt werden, daß die Bevollmäch-=
tigten hinreichend Zeit zur Einholung der Instruktion hatten. «
6) Art. 7, Abs. B, S. 2 Reichsverfass.; § 6, Abs. 2 Geschäftsordn. f.
d. Bundesrat. — Hierdurch wird eine absichtliche Verschleppung der Ge—
schäfte durch Fernhaltung oder Nichterteilung ausreichender Instruktion,
wie sie auf' dem Reichstage zu Regensburg oft beliebt wurde, unmöglich
gemacht.
7) Deshalb wird schon ihr eigenes Interesse die Einzelstaaten zur
Beteiligung, wenigstens in wichtigen Angelegenheiten, veranlassen.
8) Laband, Staatsr. 1, S. 241 weist in diesem Zusammenhang dar-
auf hin, daß, ebenso wie für die Staaten für die Reichstagsmitglieder,
wohl eine politische, ethische Pflicht, aber keine Rechtspflicht bestehe, an den
Arbeiten des Bundesrates bezw. des Reichstages teilzunehmen, weil der
einzelne Staat ebenso wie der einzelne Abgeordnete kein Reichsorgan ist
und nicht das Recht, und demgemäß die Pflicht hat, für das Reich zu han-
deln. — Auch Bismarck hat bei Gelegenheit der Besprechung des Waldeck-
schen Akzessionsvertrags in der Sitzung des preußischen Abg.-Hauses am
11. Dez. 1807, Sten. Ver., S. 841 erklärt, daß der Fürst von Waldeck seine
Bundesratsstimme ruhen lassen könne.
0) Es sind hier vier Fälle denkbar: a. es ist ein Bundesratsbevoll-
mächtigter nicht ernannt worden, b. ein Bundesratsmitglied findet sich nicht
zur angesagten Sitzung ein, c. ein Bevollmächtigter erklärt, für die Ab-
stimmung keine Instruktion erhalten zu haben oder d. er erklärt, dahin in-
struiert zu sein, sich der Abstimmung zu enthalten.