vorbehalten wird, zeitraubend sind und die Erledigung der
Vorlagen leicht verzögern können.?)
Aus dieser Gestaltung folgt mit Notwendigkeit eine Min—
derung der bundesratlichen Tätigkeit und ihrer Bedeutung in
Fragen der Gesetzgebung und der Politik des Reiches. Die
Abstimmung im Bundesrate ist zwar durch die Verfassung vor-
geschrieben und wird auch vorgenommen, aber sie ist politisch
bedeutungslos, weil die Bevollmächtigten nach der ihnen er-
teilten Instruktion gemäß der erfolgten Ubereinstimmung ihrer
Auftraggeber stimmen müssen. So werden auch die Diskussionen
im Vundesrate überflüssig, höchstens daß Veränderungen der
Fassung u. s. w. hier noch angeregt werden oder die Ab-
stimmungen motiviert werden können.
Auf diese Weise liegt das Schwergewicht heute auf der Vor-
bereitung der Abstimmung, auf der gegenseitigen Beeinflussung
der Vundesstaaten untereinander. Diese Entwicklung zeigt sich
auch im Parlament, prägt sich hier aber weniger stark aus,
weil die einzelnen Fraktionen eine schon vorher Festgelegte
Politik verfolgen und wegen ihrer politischen Gegnerschaft zu
gütlichen Ubereinkommen auf Grund vorheriger wechselseitiger
Einwirkung weniger geneigt sind als die Regierungen der
Bundesglieder.)
Die Vorverhandlungen sind natürlich geheim, sodaß nur
sehr selten Mitteilungen davon an die Offentlichkeit kommen.“)
§ 10. Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung
des Bundesrates.
I. Der Bundesrat ist reichsverfassungsmäßzig keine ständige,
sondern eine nach Bedürfnis auf Berufung zusammentretende
Versammlung. Dem Kaiser allein steht das Recht und in den
2) Vgl. die Ausführungen des Staatssekretärs des Innern Graf v.
Posadowsky-Wehner in der Sitzung des Reichstags vom 13. April 1907,
Sten. Ber. I, S. 738 B. .
3) Vgl. Fürst Bismarck im Reichstage am 16. März 1869, Sten.
Ber., S. 92.
4) Eine derartige Geschäftserledigung fand sich schon im altdeutschen
Reichstage, und zwar in der Form der Verhandlungen zwischen Kaiser
und Kurfürsten.