Tätigkeit des Bundesrates zu veranlassen und zu unterbrechen,
Befugnisse, wie sie sonst das höchste monarchische Recht gegenüber
ciner Volksvertretung darstellt.
III. Berufung ist Aufforderung an den Bundesrat, sich
am Tagungsorte zu versammeln. Seit dem Jahre 1883 5)
ist der Bundesrat entgegen dem verfassungsmäßigen Grundsatz
der Periodizität ein ständiges Kollegium geworden, sodaß eine
Berufung und Schließung nicht mehr stattgefunden hat.) Der
Grund liegt in der starken Anschwellung der Bundesratsgeschäfte,
sodaß die Unterbrechungen der Sitzungen nur noch den Charakter
von Ferien von unbeschlossener Dauer hatten. Begünstigt wurde
diese Entwicklung dadurch, daß die Gesandten der außerpreußi-
schen Bundesstaaten am preußischen Hofe aus praklischen Gründen
vielfach zugleich?) stimmführende Bundesratsbevollmächtigte sind,
sodaß wenigstens ein Teil der Bundesratsmitglieder am Bun-
desratssitze seinen dauernden Wohnsitz hat. Zu dieser prakti-
schen Verfassungsänderung ist jedoch zu sagen, daß es dem
Kaiser auch jetzt noch freisteht, diese Entwicklung zu unter-
brechen und den Bundesrat zur periodischen Geschäftserledigung
zurückzuführen. 5) 1
a. Ein Widerspruch, besonders Art. 13 Reichsverfass. gegen-
über, liegt bei wörtlicher Interpretation der Verfassungsbestim-
mungen bei der Permanenz des Bundesrates allerdings vor,
aber der Zweck der Vorschriften ist insofern doch erfüllt, als
— — —’ —
4) Hierdurch wird jedoch der Bundesrat dem Kaiser nicht unterge—
ordnet, da er durch diesen nicht geschaffen, sondern nur in Tätigkeit gesetzt
wird. Vgl. Gierke in Schmollers Jahrb. VII, S. 1142: „daß ein Organ
durch ein anderes Organ gebildet oder aufgelöst, in oder außer Tätigkeit
gesetzt wird, steht seiner funktionellen Selbständigkeit nicht entgegen.“
5) Letzte Verordnung vom 21. August 1883, Rl. S. 285.
6) Zorn, Staatsr. I, S. 1599; Dambitsch, S. 309; von Jagemann,
S. 88; Seydel, Komm., S. 168; Meyer, Lehrb., S. 433; Laband,
Staatsr. I, S. 278; Arndt, Staatsr., S. 97, Komm., S. 138; Anschuütz,
Enzykl., S. 543; Herwegen, S. 48; Proebst, S. 68.
7) Eine derartige Amterverbindung findet sich schon auf dem alt-
deutschen Reichstage, wo die am habsburgischen Hofe beglaubigten Ge-
sandten zugleich die Geschäfte von Reichstagsgesandten versahen.
8) Beim Reichstage hat die Praxis diese Entwicklung nicht genommen,
sodaß dieser in nicht ständiger Weise seine Arbeiten erledigt.