Arrest. Arrestbefehl. 147
Schuld, sondern nur wenn zur Schuld besondere Gefahrverhältnisse
hinzutreten; die Gefahr ist die Gefahr der Vereitelung oder
wesentliche Erschwerung der Zwangsvollstreckung (causa arresti).
Causa arresti liegt beispielsweise vor, wenn das Urteil sonst im
Ausland vollstreckt werden müßte, § 917 Z. P. O. Besonderer Fall:
§ 691 H. G. B. (Bodmerei).
II. Der vollstreckbare Titel, der den Schuldner in die Arrestlage
bringt, ist der Arrestbefehl.
III. Der Arrestbefehl ergeht
1. auf Grund eines Gesuchs, d. h. einer Erklärung an das Gericht
unter Bezeichnung von Anspruch und Arrestgrund (auch
zu Protokoll des Gerichtsschreibers); beides (regelrecht) mit Glaubhaftmachung,
§ 920 Z.P.O.
Er ergeht
2. vom Gericht der Hauptsache, auch der Berufungsinstanz,
§ 943 (auch durch Vorsitzenden, § 944), mit absoluter Wirkung;
oder vom Amtsgericht, in dessen Bezirk zu vollstrecken ist, als
örtlich beschränkter Vollstreckungstitel, mit Wirkung nur für die im
Bezirk befindlichen Sachen, § 919;
er ergeht
3. a) durch Beschluß oder
b) durch Urteil und zwar durch Urteil:
a) wenn das Gericht nicht auf einseitigen Antrag, sondern erst
nach mündlicher Verhandlung den Befehl erläßt oder
8) wenn der Beklagte gegen den Arrestbeschluß Widerspruch
erhebt; hier hat der Beklagte den Arrestkläger zur mündlichen Verhandlung
zu laden, wo dann durch Urteil der Arrestbeschluß bestätigt
oder aufgehoben wird; §§ 922, 924, 925 Z.P.O.
4. Auch wenn er durch Urteil ergeht, ist er niemals Sachentscheidung,
sondern nur vollstreckkbarer Titel; er kann mit oder
ohne Sicherheitsvoraussetzung ergehen, § 921 A. 2; er ergeht
stets mit Hinterlegungsvorbehalt, d. h. mit Vorbehalt,
durch Hinterlegung eines zu bezeichnenden Geldbetrages die Ausführung
des Arrestbefehls (Vollziehung des Arrestes) hindern zu
können, § 923 Z.P.O.
5. Er ist Vollstreckungstitel und bedarf keiner voll-