Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Arrest.  Arrestbefehl.  147

Schuld,  sondern  nur  wenn  zur  Schuld  besondere  Gefahrverhältnisse
hinzutreten;  die  Gefahr  ist  die  Gefahr  der  Vereitelung  oder
wesentliche  Erschwerung  der  Zwangsvollstreckung  (causa  arresti).
Causa  arresti  liegt  beispielsweise  vor,  wenn  das  Urteil  sonst  im
Ausland  vollstreckt  werden  müßte,  §  917  Z.  P.  O.  Besonderer  Fall:
§  691  H.  G.  B.  (Bodmerei).

II.  Der  vollstreckbare  Titel,  der  den  Schuldner  in  die  Arrestlage
  bringt,  ist  der  Arrestbefehl.

III.  Der  Arrestbefehl  ergeht

1.  auf  Grund  eines  Gesuchs,  d.  h.  einer  Erklärung  an  das  Gericht
  unter  Bezeichnung  von  Anspruch  und  Arrestgrund  (auch
zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers);  beides  (regelrecht)  mit  Glaubhaftmachung,
  §  920  Z.P.O.

Er  ergeht

2.  vom  Gericht  der  Hauptsache,  auch  der  Berufungsinstanz,
§  943  (auch  durch  Vorsitzenden,  §  944),  mit  absoluter  Wirkung;
oder  vom  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  zu  vollstrecken  ist,  als
örtlich  beschränkter  Vollstreckungstitel,  mit  Wirkung  nur  für  die  im
Bezirk  befindlichen  Sachen,  §  919;

er  ergeht

3.  a)  durch  Beschluß  oder

b)  durch  Urteil  und  zwar  durch  Urteil:

a)  wenn  das  Gericht  nicht  auf  einseitigen  Antrag,  sondern  erst
nach  mündlicher  Verhandlung  den  Befehl  erläßt  oder

8)  wenn  der  Beklagte  gegen  den  Arrestbeschluß  Widerspruch
erhebt;  hier  hat  der  Beklagte  den  Arrestkläger  zur  mündlichen  Verhandlung
  zu  laden,  wo  dann  durch  Urteil  der  Arrestbeschluß  bestätigt
  oder  aufgehoben  wird;  §§  922,  924,  925  Z.P.O.

4.  Auch  wenn  er  durch  Urteil  ergeht,  ist  er  niemals  Sachentscheidung,
  sondern  nur  vollstreckkbarer  Titel;  er  kann  mit  oder
ohne  Sicherheitsvoraussetzung  ergehen,  §  921  A.  2;  er  ergeht
  stets  mit  Hinterlegungsvorbehalt,  d.  h.  mit  Vorbehalt,
durch  Hinterlegung  eines  zu  bezeichnenden  Geldbetrages  die  Ausführung
  des  Arrestbefehls  (Vollziehung  des  Arrestes)  hindern  zu
können,  §  923  Z.P.O.

5.  Er  ist  Vollstreckungstitel  und  bedarf  keiner  voll-