Metadata : Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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Apotheken  gilt  Titel  VII  nur  hinsichtlich  der  Beschäftigung  von  Arbeitern
(§  154  Abs.  1  Nr.  1).

Unter  die  Gew.O.  fallen  ferner  überhaupt  nicht:  Die  Errichtung
und  Verlegung  von  Apotheken,  die  Erziehung  von  Kindern  gegen
Entgelt,  das  Unterrichtswesen,  die  advokatorische  und  Notariatstätigkeit,
der  Gewerbebetrieb  der  Auswanderungsunternehmer  und  Auswanderungsagenten,
  der  Versicherungsunternehmer,  die  Befugnis  zum  Halten
öffentlicher  Fähren  und  die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaften
auf  Seeschiffen  (§  6  der  Gew.O.).  Auf  die  Ausübung  der  Heilkunde,
den  Verkauf  von  Arzneimitteln,  den  Vertrieb  von  Lotterielosen  (§  6
a.  a.  O.)  finden  einige  Vorschriften  des  VII.  Titels  Anwendung;  diese
Vorschriften  haben  aber  mit  der  Beschäftigung  von  Arbeitern  nichts  zu
tun  und  vermögen  daher  die  Anwendung  des  F  11  des  Hilfzdienstge  etzes
nicht  zu  rechtfertigen.  Für  die  Viehzucht  (§  6  der  Gew.O.)  gilt  keine
Vorschrift  des  Titels  VII.

Uber  die  Frage,  ob  ein  Betrieb  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  Bedeutung  hat,  entscheidet  gemäß  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes  der
dort  bezeichnete  Ausschuß.  Darüber,  ob  für  einen  unter  §  2  des  Gesetzes
  fallenden  Betrieb  ein  Arbeiter-(Angestellten-)  Ausschuß  zu  wählen
ist,  entscheidet  in  Preußen  gemäß  §  8  der  Ausführungsbestimmungen
in  Streitfällen  der  Gewerbeinspektor  oder  Bergrevierbeamte  und  auf
Beschwerde  endgültig  der  Regierungspräsident  (im  Landespolizeibezirke
Berlin  der  Polizeipräsident)  oder  das  Oberbergamt.

ür  die  industriellen  Betriebe  der  Heeres=  und  Marineverwaltung
  sind  nach  §&  15  des  Gesetzes  durch  die  zuständigen  Dienstbehörden
Vorschriften  im  Sinne  der  §§  11  bis  13  des  Gesetzes  zu  erlassen.

2)  UÜber  die  Grenzen  des  Deutschen  Reichs  hinaus  erstreckt  sich
das  Geltungsgebiet  der  Gewerbeordnung  nicht;  für  Betriebe  im  besetzten
  Feindeslande  sind  daher  Arbeiter=  oder  Angestelltenausschüsse
nicht  vorgeschrieben.

3)  Als  Arbeiter  im  Sinne  des  §*  11  des  Gesetzes  werden  die  gewerblichen
  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  im  Sinne  des  Titels  VII  der
Gew.O.  anzusehen  sein,  d.  h.  alle  Personen,  die  in  einem  gewerblichen
Unternehmen  auf  Grund  eines  Vertragsverhältnisses  als  Gesellen,  Gehilfen,
  Lehrlinge,  Betriebsbeamte,  Werkmeister,  Techniker,  Fabrikarbeiter
  oder  in  ähnlicher  Stellung  für  die  Zwecke  des  Gewerbebetriebs
beschäftigt  werden  (vgl.  Landmann,  „Kommentar  zur  Gewerbeordnung"
  Bd.  II  S.  209  Anm.  6  Abs.  2),  soweit  die  Vorschriften  des
Titels  VII  für  sie  wenigstens  teilweise  gelten  (§8  154,  154  a,  105i  der
Gew.O.)  und  soweit  sie  nicht  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Versicherungsgesetze
  für  Angestellte  unterliegen  (vgl.  Abs.  3  der  Bekanntmachung
  der  Königlich  Bayerischen  Staatsministerien  des  Königlichen
Hauses  und  des  Außern  vom  8.  Januar  1917,  S.  33  der  Kriegsbeilage
1917  Nr.  1  zum  Amtsblatt  der  Königlich  Bayerischen  Staatsministerien
des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  und  des  Innern).

4)  Angestellte  im  Sinne  des  §  11  des  Gesetzes  sind  nur  Angestellte,
  die  nach  §  1  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  (RG#Bl.
1911  S.  989)  versicherungspflichtig  sind  (vgl.  Mentzel-Schulz-Sitzler,
Kommentar  zu  diesem  Gesetze  S.  19  ff).  Damit  sind  insbesondere