Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

42  Einrede  des  Irrthumes.  Not.-Ges.  Art.  14.

Kläger  oder  durch  beide,  ob  dasselbe  mit  oder
ohne  dolus  vel  culpa  bewirkt  worden  und  ob  es
vom  Beklagten  mit  Leichtigkeit  hätte  vermieden  werden
  können.

Demgemäß  dürfte  die  Vertheidigung  des  Beklagten
  keineswegs  mangelhaft  substanzirt  sein  und
derselbe  gerechten  Anspruch  gehabt  haben,  zum  Gegenbeweise,
  welcher  hier  durch  Art.  14  des  Not.=Gesetzes
  sicher  nicht  ausgeschlossen  wäre,  dahin  zugelassen
  zu  werden:

„daß  er  bei  Aufnahme  der  Notariatsurkunde
den  Willen,  für  die  Einbringlichkeit  der  cedirten  Forderung
  zu  haften,  nicht  erklärt  und  die  Urkunde  erst
dann  unterschrieben  habe,  nachdem  ihm  der  Notar
auf  Befragen  erklärt  hatte,  daß  der  in  derselben
vorkommende  Ausdruck:

„unter  Haftung  für  Existenz,  Liquidität

und  Bonität  der  Forderung“
nur  jene  Haftung  für  die  Richtigkeit  der  Hypothek
bezeichne.“  —  —

Der  hier  mitgetheilte  Fall  ist  an  sich  ohne
rechtswissenschaftliches  Interesse;  er  erhält  aber  dasselbe
  durch  die  dabei  zur  Anwendung  gebrachten
Grundsätze,  aus  deren  fortgesetzter  Uebung  mancherlei
  Gefahren  entspringen  müßten.

Insbesondere  aber  drängt  sich  die  Frage  auf,
ob  denn  die  Handlungen  des  Notars,  als  des  zu
seinem  Vertrauensamte  vom  Staate  berufenen,  übrigens
  durch  die  freie  Wahl  der  Parteien  herangezogenen,
  gesetzlichen  Organes,  aus  dessen  Munde
beide  Kontrahenten  sprechen,  ohne  Weiteres
d.  h.  ohne  nähere  Begründung  aus  den  Eigenthümlichkeiten
  eines  konkreten  Falles  als  Handlungen
eines  Dritten  betrachtet  und  deshalb  aus  dem
zwischen  den  Kontrahenten  entstandenen  Rechtsstreites
  als  nicht  hieher  gehörig  weggewiesen  werden
  dürfen?  Rm.