42 Einrede des Irrthumes. Not.-Ges. Art. 14.
Kläger oder durch beide, ob dasselbe mit oder
ohne dolus vel culpa bewirkt worden und ob es
vom Beklagten mit Leichtigkeit hätte vermieden werden
können.
Demgemäß dürfte die Vertheidigung des Beklagten
keineswegs mangelhaft substanzirt sein und
derselbe gerechten Anspruch gehabt haben, zum Gegenbeweise,
welcher hier durch Art. 14 des Not.=Gesetzes
sicher nicht ausgeschlossen wäre, dahin zugelassen
zu werden:
„daß er bei Aufnahme der Notariatsurkunde
den Willen, für die Einbringlichkeit der cedirten Forderung
zu haften, nicht erklärt und die Urkunde erst
dann unterschrieben habe, nachdem ihm der Notar
auf Befragen erklärt hatte, daß der in derselben
vorkommende Ausdruck:
„unter Haftung für Existenz, Liquidität
und Bonität der Forderung“
nur jene Haftung für die Richtigkeit der Hypothek
bezeichne.“ — —
Der hier mitgetheilte Fall ist an sich ohne
rechtswissenschaftliches Interesse; er erhält aber dasselbe
durch die dabei zur Anwendung gebrachten
Grundsätze, aus deren fortgesetzter Uebung mancherlei
Gefahren entspringen müßten.
Insbesondere aber drängt sich die Frage auf,
ob denn die Handlungen des Notars, als des zu
seinem Vertrauensamte vom Staate berufenen, übrigens
durch die freie Wahl der Parteien herangezogenen,
gesetzlichen Organes, aus dessen Munde
beide Kontrahenten sprechen, ohne Weiteres
d. h. ohne nähere Begründung aus den Eigenthümlichkeiten
eines konkreten Falles als Handlungen
eines Dritten betrachtet und deshalb aus dem
zwischen den Kontrahenten entstandenen Rechtsstreites
als nicht hieher gehörig weggewiesen werden
dürfen? Rm.