614 Hülfs-Aerzte.
Assistenz-Arzte übertragen, während die Rapporterstattung an die Batteriechefs,
die Besorgung der Revierkranken und überhaupt der ganze sogenannte
äussere Dienst dem anderen Assistenz- oder. Unterarzte der Abtheilung
zufällt, und, wo deren noch zwei vorhanden sind, unter dieselben
leichmässig vertheilt wird. Dem mit der Wahrnehmung der oberärztfichen
Geschäfte in vorgedachter Weise beauftragten Assistenz-Arzte können
aber die Befugnisse cines Vorgesetzten der anderen Hülfsärzte der Abtheilung
nicht eingeräumt werden; zur Aufrechterhaltung des kollegialischen
Verhältnisses unter den Hülfsärzten der reitenden Artillerie-Abtheilungen
erscheint es vielmehr angemessen, da, wo bei einer solchen mehrere
Assistenz-Aerzte vorhanden sind, dieselben abwechselnd, etwa in vierteljährlichen
Perioden, mit der Wahr nehmung der oberärztlichen Geschäfte
zu beauftragen. — Hinsichtlich des Dienstes der Ober-Militär-Aerzte und
der, in Bezug auf den ärztlichen Dienst zu erstattenden Rapporte, Meldungen,
Berichte und der zu führenden Listen etc., muss hier, um Wiederholungen
zu vermeiden, auf den betreffenden "Abschnitt des vorigen
Kapitels (Theil II. Kapitel II.) verwiesen werden. — Unter gewissen Verhältnissen
sind die Hülfsärzte auch zur Ausstellung dienstlicher
Atteste befugt; die desfallsige Bestimmung ') lautet:
„Dem Königl. General-Kommando des #3. Armee-Korps erwidert das Kriegs-Ministerium
"auf das gefällige Schreiben vom 10. Deoumber 18:3 unter Rückgabe ger Anlage
ergebenst, dass die Frage: „ob die Assistenz-Aerzte dio Befugniss haben, Atteste in den
Fällen auszustellen, wenn es aus Mangel an Zeit, oder anderer hindernder Umstände
wegen, nicht möglich ist, den zunächst wohnenden Stabs- oder Ober-Btabsarzt mit der
Ausfertigung solcher Atteste zu beauftragen“, bejaht werden muss. Die heutigen Assistenzärzte
sind als approbirte Aerzte, gleich den Civilürzten derselben Kategorie, nicht
nur befugt, sondern sogar verpflichtet, Atteste auszustellen, wenn sie als Sachverständige
von den Landesgerichten, nach vorangegangener besonderer Vereidigung, dazu herwerden.
Dennoch ist es im Interesse des Dionstes nothwondig, dass die Ausstellung
d dienstlicher Atteste principiell den Ober-Militärärzten vorbehalten bleibt, und
solche den Ansistenzärzten nur ausnahmsweise, etwa bei Kommandos derselben zum
Kreis-Ersatz-Geschäfte, zur Stellvertretung mangelnder, abwesender und erkrankter Ober-Aerzte,
oder unter den, in obiger Frage beregten Umständen, übertragen wird?)‘“.)
An Instrumenten muss jeder Hülfsarzt besitzen und sich auf eigene
Kosten beschaffen: die gebräuchlichen chirurgischen Tascheninstrumente
incl. Lanzette oder Schnepper zum Aderlassen und Zahninstrumente°). —
Aus den überzähligen Beständen der Feld- und Belagerungs-Lazareth-Depots
ist für die Aerzte bei den Invaliden-Kompagnien *) seit 1833 ein
Troikar zum Bauchstich und ein silberner männlicher Katheter in besonderem
Etui überwiesen und bei den Utensilien des nächsten Lazareths
inventarisirt. Diese, auf Staatskosten angeschafften Instrumente sind dessen
Eigenthum, von den Aerzten gehörig zu konserviren und dem Amtsnachfolger
zu übergeben. Die General-Aerzte haben bei ihren Reisen das Vorhandensein
der Instrumente zu kontroliren. — Ausserdem soll jeder Hulfsarzt,
incl. der einjährigen freiwilligen Aerzte, ein Exemplar der Pharmacopoea
milit. borussica besitzen und sich dasselbe vom General-Arzt gegen
!) Kriegsm. Erl. v. 11. Februar 18604 Cirkular an die General- Avrzte v. 16 Februar 1860.
2) Es ist hierbei Übrigens zu bemerken. dass die Assistenz-Aerzte, sobald ihnen der ärziliche
Dienst bei Laudwehrstämmen Übertragen ist, Invalidıtäts- etc. Alteste, gleich den Ober-Militär-Aerzten,
ausstellen.
) 8. 5 der lustruktion zur Versorgung der Armee mit Arzneien und Verbandmitteln von
1837; ‚Grkula an die Generalärzta vom 27. Decem!
1. d. Mılit -Oekan.-Depart. v. 18. Juli und 3. September 1833; Cirkular an die General-
Aerzte von 11. August 1833.