208 Servis, Einquartirung, Garnison-Verwaltung und Bauwesen.
ist, mittelst Verhandlung, welche eine deutliche Beschreibung der übergebenen und
resp. übernommenen Gegenstände enthalten, oder allenfalls auf beigefligte, von den
Uebergabe- und Uebernahme-Kommissarien ebenfalls zu vollziehende Inventarien-Nachweisungen
sich beziehen muss.
$. 192. Ausstellungen, welche von den Uebernahme-Kommissarien gemacht und
nicht ohne Weiteres erledigt werden können, sind, bei Eınsendung des Protokolls an
die Intendantur, zur weiteren Veranlassung zur Sprache zu bringen.
VI. Verfahren bei Auszahlung der Baugelden, Rechnungslegung und
Rechnungs-Abnahm
183. Mit der Auszahlung der Baugelder bei Königlichen Bauten darf sich das
Bau-Personale unter keiner Bedingung befassen, vielmehr muss, unter Anwendung entsprechender
Sicherheitsmassregeln, die betreffende Lokalverwaltung oder eine andere
in dem Orte, wo der Bau ausgeführt werden soll, befindliche Königl. Kasse, event.
der Magistrat oder die Bürgermeisterei, mit der Uebernahme des Kassen- und Rechnungswosens
beauftragt werden, wenn die Zahlungen nicht unmittelbar von der Hauptkasse
erfolgen.
. 1090. Alle zur Kasse gelangenden Rechnungen müssen von dem Baubeamten in
Ansehung der Quantität und Qualität der geleisteten Arbeiten oder gelieferten Materislien
vorschriftsmässig attestirt, auch da, wo Gegenstände vorkommen, welche nach
dem Gewichte bezahlt werden, mit den nöthigen Wagezetteln belegt sein. Ferner muss
auf jeder Rechnung von dem Baubeamten der Titel des Anschlags, wozu dieselbe gehört,
bemerkt werden, . damit die Ausgabe gehörigen Orts in das Manual en werden
kann. Für die Richtigkeit des Kalküls in den Rechnungshelägen blei insichtlich
der Berechnung nach Körper- und Flächen-Massen, sowie der Angaben der Einheitssätzc,
der Taxeu und Quantitäten, der Baubeamte; hinsichtlich der Richtigkeit der
sich hieraus ergebenden und zu zahlenden Geldbeträge aber, sowie für die richtige
Beibringung der gesetzlichen Stempel, der Kassen-Beamte verantwortlich
$. 192. Um den ausführenden Baumeister in beständiger Uebersicht des Kassenbestandes
zu erhalten, wird demsclben von Zeit zu Zeit (etwa monatlich) ein Kassen-Abschluss
mitgetheilt, worin die auf jeden Titel des Anschlages geleisteten Zahlungen
angegeben sein müssen. Der Intendantur bleibt anheimgestellt, wie oft sie sich einen
solchen Abschluss vorlegen lassen wi
Dritter Titel. Von der baulichen dnstandbaltung der
Garnisen-Gebäude.
l. Allg ine Besti
8. a1. Die Sorge für die bauliche Instandhaltung der Garnison-Gebäude liegt, in
Vertretung des Königl. Eigenthums, zunächst den betreffenden Lokalverwaltungen ob,
weshalb sie dieselben häufig revidiren und benicht en müsse
. 203. Bei der Erhaltung eines Gebäudes bleibt als wesentlich zu beachten, dass
kleine Schäden gleich ausgebessert und durch Aufschub nicht grössere Reparaturen
nothwendig W worden, zu denen es, bei guter Wirthschaft und Kontrole, nur selten
kommen kann
I. Klassifikation der Reparaturen.
. 203. Die bei den Garnison-Gebäuden vorkommenden baulichen Reparaturen
beziehen sich entweder auf die laufende Unterhaltung und zerfallen in grosse und kleine,
oder auf den Umbau, oder die Erneuerung einzelner bedeutender Theile der Gebäude,
welche letztere Haupt-Reparaturen genannt werden.
8.200. Zu den kleinen laufenden Reparaturen werden im Allgemeinen diejenigen
gerechnet, welche die dauernde Erhaltung des Zustandes der Bewohnbarkeit
und die Benutzungsfähigkeit des Gebäudes bezwocken, z. B. die Unterhaltung der
Feuerungen, Oefen und Kochhoerde; die Instandhaltung des innern Wand- und Deckenputzes
und die Ausbesserung kleiner Schäden des Husseren Putzes; die Unterhaltung
der Treppen, Dachfenster, Dachrinnen, und die Reparatur einzelner Dachtheile; die
Unterhaltung der übrigen Pertinenz-Stücke, als Thüren, Fenster, Fussböden eto.; die
Instandhaltung der Brunnen und Abitritte, des Hof- und Strassen-Pflasters etc.
8.207. Zu den grösseren laufenden Reparaturen werden diejenigen gerechnet,
welche die Erhaltung eines Gebäudes in Dach und Fach betreffen. Es gehören dahin
». B. die Unterhaltung der Umfassungswände; das Umdecken der Dächer; die Umlegung
und Erneuerung der Fussböden; das Einziehen neuer Balken u. s. w.
. Eigentliche Haupt- Reparaturen kommen nur dann vor, wenn o
Gebäude, oder bedeutende Theile derselben, ihrer Baufälligkeit oder mangelhaften Einrichtung
wegen, unter möglichster Wiederbenutzung der vorhandenen Substanz, einem