152 Besondere Maßregeln. $ 31.
Erlaubnis wird nicht erfordert für die Verteilung von Druckschriften,
die für Wahlzwecke bei der Wahl zu gesetzgebenden
Körperschaften, d. h. Reichstag, Landtagen, Bürgerschaften bestimmt
sind. Diese Freiheit besteht jedoch nur von der amtlichen Bekanntmachung
des Wahltages bis zur Beendigung des Wahlaktes 7,
Verboten ist es, an öffentlichen Orten Druckschriften gewerbsmäßig
zu verbreiten, die in sittlicher oder religiöser Beziehung
Ärgernis zu geben geeignet sind oder mittelst Zusicherung von Prämien
oder Gewinnen vertrieben werden, oder in Lieferungen erscheinen,
wenn nicht der Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer
in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. Wer Druckschriften,
andere Schriften und Bildwerke im Umbherziehen feilbieten
will, muß der zuständigen Behörde ein Verzeichnis der Gegenstände
vorlegen und darf nur die Druckschriften und anderen Gegenstände
führen, die in dem Verzeichnis enthalten sind ®®,
b) Für die nicht gewerbsmäßige Verbreitung von Druckschriften
an öffentlichen Orten ist eine vorherige Erlaubnis
nicht erforderlich. Sie darf den Personen verboten werden,
welchen die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Verbreitung versagt
werden kann. Eine Ausnahme besteht auch hier für die Verbreitung
von Druckschriften für Wahlzwecke zur Wahlzeit®®.
c) Weitere Beschränkungen der Verbreitung von Preßerzeugnissen
an öffentlichen Orten sind auf Grund landesgesetzlicher
Vorschriften möglich- Das Reichspreßgesetz behält der Landesgesetzgebung
das Recht vor, Bestimmungen über Bekanntmachungen,
Plakate und Aufrufe zu erlassen‘, Bekanntmachungen
sind für das Publikum bestimmte Mitteilungen aller Art,
Plakate sind Preßerzeugnisse, die durch Anschlagen, Anheften oder
Ausstellen zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden sollen, Aufrufe
sind Aufforderungen zu einer bestimmten Tätigkeit oder einem bestimmten
Verhalten. Die landesgesetzlichen Bestimmungen können
sich auf das öffentliche Anschlagen, Anheften und Ausstellen und
auf. die öffentliche unentgeltliche Verteilung beziehen ®!, Durch die
Vorschrift des Reichspreßgesetzes sind aber nur die Bestimmungen
der vor .seinem Erlaß bestehenden Landesgesetze aufrechterhalten
worden, die sich speziell auf Bekanntmachungen, Plakate
und Aufrufe beziehen *?. Dagegen ist es nicht zulässig, Vorschriften
#7 Gew.O. 8 43. Hier werden außer den Druckschriften zu Wahlzwecken
auch noch Stimmzettel erwähnt. Diese Bestimmung hat aber ihre Erledigung
durch das R.G. vom 12. März 1884 gefunden, wonach Stimmzettel überhaupt
nicht als Druckschriften im Rechtssinne behaudelt werden.
18 Gew.O. 88 42a, 56 Nr. 12, 148 Nr. 5.
# Gew.O. 85 43, 148 Nr. 5; Pr.G. 8 5.
2 Pr.G. 8 30.
‚! Für den Verkauf der gedachten Druckschriften sind also lediglich die
Bestimmungen der Gewerbeordnung maßgebend. Dieser Punkt hat aber nur
gerin e praktische Bedeutung, da Bekanntmachungen, Plakate und Aufrufe in
er Regel nicht den Gegenstand des Verkaufes zu bilden pflegen.
._% Eine Übersicht dieser landesgesetzlichen Vorschriften gibt v. Liszt
3.58, Marguardsen $. 257, Thilo S. 117, Berner S. 326. v. Schwarze-Appelius
8. 247,