Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

152  Besondere  Maßregeln.  $  31.

Erlaubnis  wird  nicht  erfordert  für  die  Verteilung  von  Druckschriften,
  die  für  Wahlzwecke  bei  der  Wahl  zu  gesetzgebenden
Körperschaften,  d.  h.  Reichstag,  Landtagen,  Bürgerschaften  bestimmt
sind.  Diese  Freiheit  besteht  jedoch  nur  von  der  amtlichen  Bekanntmachung
  des  Wahltages  bis  zur  Beendigung  des  Wahlaktes  7,

Verboten  ist  es,  an  öffentlichen  Orten  Druckschriften  gewerbsmäßig
  zu  verbreiten,  die  in  sittlicher  oder  religiöser  Beziehung
Ärgernis  zu  geben  geeignet  sind  oder  mittelst  Zusicherung  von  Prämien
oder  Gewinnen  vertrieben  werden,  oder  in  Lieferungen  erscheinen,
wenn  nicht  der  Gesamtpreis  auf  jeder  einzelnen  Lieferung  an  einer
in  die  Augen  fallenden  Stelle  bestimmt  verzeichnet  ist.  Wer  Druckschriften,
  andere  Schriften  und  Bildwerke  im  Umbherziehen  feilbieten
will,  muß  der  zuständigen  Behörde  ein  Verzeichnis  der  Gegenstände
vorlegen  und  darf  nur  die  Druckschriften  und  anderen  Gegenstände
führen,  die  in  dem  Verzeichnis  enthalten  sind  ®®,

b)  Für  die  nicht  gewerbsmäßige  Verbreitung  von  Druckschriften
  an  öffentlichen  Orten  ist  eine  vorherige  Erlaubnis
nicht  erforderlich.  Sie  darf  den  Personen  verboten  werden,
welchen  die  Erlaubnis  zur  gewerbsmäßigen  Verbreitung  versagt
werden  kann.  Eine  Ausnahme  besteht  auch  hier  für  die  Verbreitung
von  Druckschriften  für  Wahlzwecke  zur  Wahlzeit®®.

c)  Weitere  Beschränkungen  der  Verbreitung  von  Preßerzeugnissen
  an  öffentlichen  Orten  sind  auf  Grund  landesgesetzlicher
Vorschriften  möglich-  Das  Reichspreßgesetz  behält  der  Landesgesetzgebung
  das  Recht  vor,  Bestimmungen  über  Bekanntmachungen,
  Plakate  und  Aufrufe  zu  erlassen‘,  Bekanntmachungen
  sind  für  das  Publikum  bestimmte  Mitteilungen  aller  Art,
Plakate  sind  Preßerzeugnisse,  die  durch  Anschlagen,  Anheften  oder
Ausstellen  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  werden  sollen,  Aufrufe
sind  Aufforderungen  zu  einer  bestimmten  Tätigkeit  oder  einem  bestimmten
  Verhalten.  Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  können
sich  auf  das  öffentliche  Anschlagen,  Anheften  und  Ausstellen  und
auf.  die  öffentliche  unentgeltliche  Verteilung  beziehen  ®!,  Durch  die
Vorschrift  des  Reichspreßgesetzes  sind  aber  nur  die  Bestimmungen
der  vor  .seinem  Erlaß  bestehenden  Landesgesetze  aufrechterhalten
  worden,  die  sich  speziell  auf  Bekanntmachungen,  Plakate
und  Aufrufe  beziehen  *?.  Dagegen  ist  es  nicht  zulässig,  Vorschriften

 

#7  Gew.O.  8  43.  Hier  werden  außer  den  Druckschriften  zu  Wahlzwecken
auch  noch  Stimmzettel  erwähnt.  Diese  Bestimmung  hat  aber  ihre  Erledigung
durch  das  R.G.  vom  12.  März  1884  gefunden,  wonach  Stimmzettel  überhaupt
nicht  als  Druckschriften  im  Rechtssinne  behaudelt  werden.

18  Gew.O.  88  42a,  56  Nr.  12,  148  Nr.  5.

#  Gew.O.  85  43,  148  Nr.  5;  Pr.G.  8  5.

2  Pr.G.  8  30.

‚!  Für  den  Verkauf  der  gedachten  Druckschriften  sind  also  lediglich  die
Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  maßgebend.  Dieser  Punkt  hat  aber  nur
gerin  e  praktische  Bedeutung,  da  Bekanntmachungen,  Plakate  und  Aufrufe  in

er  Regel  nicht  den  Gegenstand  des  Verkaufes  zu  bilden  pflegen.
._%  Eine  Übersicht  dieser  landesgesetzlichen  Vorschriften  gibt  v.  Liszt
3.58,  Marguardsen  $.  257,  Thilo  S.  117,  Berner  S.  326.  v.  Schwarze-Appelius
  8.  247,